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5 StR 239/22 ECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR239.22.0 KI-generiert

Admissibility of surveillance evidence under § 163f StPO: insufficient factual pleading on affected third-party status and vehicle connection

Geschäftsnummer 5 StR 239/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) reversed the Landgericht Berlin's dismissal of one defendant’s appeal as inadmissible, ruling that the statement of grounds had been filed within the statutory deadline, but subsequently rejected the appeals of all defendants as unfounded, upholding the convictions for organized drug trafficking and sentencing them to multi-year imprisonment. The dispute concerned the admissibility of appeals filed by four defendants and their claims that evidence derived from police surveillance conducted in March and April 2019 was unlawfully obtained because the original judicial warrant did not sufficiently cover the defendants as affected third parties or the specific vehicle used. The court held that while the prior dismissal for tardiness was procedurally incorrect under Section 346(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO), the substantive challenges to the surveillance evidence failed because the appellants did not sufficiently plead the necessary facts to demonstrate a legal error under Section 344(2) StPO, and the trial court had adequately addressed fairness concerns without requiring a formal ruling on the objection to evidence.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 2 StPO, § 163f Abs. 2 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Admissibility of surveillance evidence under § 163f StPO: insufficient factual pleading on affected third-party status and vehicle connection: Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig (weil nicht rechtzeitig begründet) verworfen hat, war nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat, worauf der Generalbundesanwalt und die Revision zu Recht hinweisen, sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist damit gegenstandslos.

Schlagwörter

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Überwachungsmaterial Beweisverwertungsverbot Strafprozessordnung gesetzliche Voraussetzungen Strafzumessung wegen Drogenhandels Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten K. , B. und T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig (weil nicht rechtzeitig begründet) verworfen hat, war nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat, worauf der Generalbundesanwalt und die Revision zu Recht hinweisen, sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist damit gegenstandslos.

2. Die Rügen betreffend die Verwertung von Observationsergebnissen scheitern zwar nicht daran, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung der Verwertung nicht rechtzeitig widersprochen hätten. Denn dies haben sie mehrfach ausdrücklich getan. Der Senat teilt jedoch die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts insoweit, als die Beschwerdeführer die näheren Umstände der im März 2019 durchgeführten Observation nicht ausreichend vorgetragen haben, aus deren Rechtsfehlerhaftigkeit sich nach Auffassung der Revisionen auch die Unverwertbarkeit der Anfang April 2019 richterlich genehmigten Observationsmaßnahmen ergeben soll. Für die Frage, ob die Angeklagten T. , B. und K. als mitbetroffene Dritte im Sinne von § 163f Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen sein könnten und ob der als „Zielfahrzeug“ benannte PKW Renault Clio auch in Beziehung zu den Zielpersonen der Ende Februar 2019 richterlich angeordneten Observationen (M. T. und H. E. ) stand, wäre nicht nur Vortrag zu den Verwandtschaftsverhältnissen, sondern auch zu den weiteren Umständen der ursprünglich richterlich angeordneten Observation erforderlich gewesen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die jeweiligen Rügen wären aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen aber auch unbegründet.

3. Einer Bescheidung der Verwertungswidersprüche in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155; vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539), zumal das Landgericht in Beschlüssen und Rechtsgesprächen seine Rechtsauffassung zur Verwertungsfrage ausführlich dargelegt hat, so dass der von den Revisionen gerügte Fairnessverstoß fernliegt.

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner