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3 StR 111/22 ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR111.22.0 KI-generiert

Hearing complaint rejected: no violation of right to be heard where appellate court decided on prosecutor’s request and defendant’s counter-statement without express reasons under § 349(2) StPO

Geschäftsnummer 3 StR 111/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) rejected the convicted defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge), ordering him to bear the costs of the legal remedy, thereby finalizing the prior dismissal of his revision. The case concerned a criminal conviction where the defendant challenged the Senate’s earlier decision to dismiss his appeal as manifestly unfounded under § 349 Abs. 2 StPO, arguing a violation of his right to be heard because the court issued an order without specific reasons and allegedly ignored his arguments. The Senate held that no violation of the right to be heard under Art. 103 Abs. 1 GG or the European Convention on Human Rights occurred, as the defendant had duly submitted a counter-statement to the public prosecutor’s request and had the opportunity to respond; the court reiterated that final-instance decisions under § 349 Abs. 2 StPO are not subject to the detailed reasoning requirements of § 34 StPO and do not require the court to expressly address every argument of the parties.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 34 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO; Hearing complaint rejected: no violation of right to be heard where appellate court decided on prosecutor’s request and defendant’s counter-statement without express reasons under § 349(2) StPO: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 mit Beschluss vom 20. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Europäische Menschenrechtskonvention Verletzung von Parteirechten Begründung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 510/08
Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12.
3 StR 135/13
Unsubstantiated rejection of drug trafficking evidence as irrelevant and insufficient findings for aiding importation via courier.
2 BvR 746/07
Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits Beschluss vom 21.
2 BvR 1225/01
Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487 Rn.
2 StR 99/13
Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 mit Beschluss vom 20. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 27. Mai 2022 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2022 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487 Rn. 7). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

Berg

Paul

Hohoff

Erbguth

Voigt