Correction of erroneous confiscation calculation for drug trafficking proceeds via analogical application of procedural correction rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of both defendants as unfounded, upholding the convictions and sentences for drug trafficking, but ordered a specific correction to the confiscation decision against one defendant, reducing the amount of value seized from criminal proceeds to €1,178,550; the lower court had originally sentenced the primary defendant to five years and nine months in prison for nine instances of large-scale drug trafficking and the secondary defendant to two years and three months for aiding and abetting large-scale trafficking, with the dispute centering on legal errors including a mathematical mistake in the court's calculation of the illicit proceeds; the appellate court applied Sections 73 and 73c of the German Criminal Code regarding confiscation of illicit gains and utilized Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure in an analogical manner to correct the clerical error in the value assessment, while also citing Section 473(4) to deny a reduction in procedural costs due to the minor nature of the successful claim.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of erroneous confiscation calculation for drug trafficking proceeds via analogical application of procedural correction rules: Die nach §§ 73, 73c StGB getroffene Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten M. hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Das Landgericht hat im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte 97 Kilogramm Marihuana zu einem Kilogrammpreis von 3.800 Euro und weitere drei Kilogramm zu einem Preis von jeweils 3.900 Euro erworben hat. Die Strafkammer hat – wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt – ihrer Berechnung in diesem Fall versehentlich einen höheren Einkaufspreis zugrunde gelegt. Der Senat berichtigt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und ändert den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 – 3 StR 314/13; vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 411/21).
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KI-generiertProcedural basis cited for the modification of the operative part of the judgment to correct the confiscation amount.
Legal basis for dismissing the appeals as unfounded.
Basis for ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy.
Volltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2022 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die gegen den Angeklagten M. getroffene Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.178.550 Euro angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich beide Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind beide Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die nach §§ 73, 73c StGB getroffene Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten M. hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Das Landgericht hat im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte 97 Kilogramm Marihuana zu einem Kilogrammpreis von 3.800 Euro und weitere drei Kilogramm zu einem Preis von jeweils 3.900 Euro erworben hat. Die Strafkammer hat – wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt – ihrer Berechnung in diesem Fall versehentlich einen höheren Einkaufspreis zugrunde gelegt. Der Senat berichtigt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und ändert den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 – 3 StR 314/13; vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 411/21).
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten M. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi