Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 380/22 ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR380.22.0 KI-generiert

Cumulative sentencing: Exclusion of upholding previously final and extinguished confiscation orders

Geschäftsnummer 5 StR 380/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision with a modification, specifically ordering the removal of the lower court’s pronouncement to uphold the earlier confiscation order for a knife, syringe, suitcase, and bag, while leaving the rest of the judgment and the full cost liability to the appellant in force. The dispute concerned a post-conviction cumulative sentencing procedure (*nachträgliche Gesamtstrafenbildung*) where the Landgericht Berlin formed a total prison term after incorporating prior individual sentences and maintained the accessory confiscation measures from a previous judgment. The decisive legal basis was §§ 55, 74, and 75 StGB, under which the BGH held that once a confiscation order becomes legally final and ownership transfers to the state, the order is extinguished (*erledigt*) and thus cannot be "upheld" in a subsequent cumulative sentencing judgment; consequently, the procedural requirement to re-affirm the measure was inapplicable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Cumulative sentencing: Exclusion of upholding previously final and extinguished confiscation orders: The dispute concerned a post-conviction cumulative sentencing procedure (*nachträgliche Gesamtstrafenbildung*) where the Landgericht Berlin formed a total prison term after incorporating prior individual sentences and maintained the accessory confiscation measures from a previous judgment. The decisive legal basis was §§ 55, 74, and 75 StGB, under which the BGH held that once a confiscation order becomes legally final and ownership transfers to the state, the order is extinguished (*erledigt*) and thus cannot be "upheld" in a subsequent cumulative sentencing judgment; consequently, the procedural requirement to re-affirm the measure was inapplicable.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung Abschiebung Fernhaltemassnahme Akzessorietät der Haftung Revision eines Entscheids strafrechtliche Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the first numbered order to state that the revision is otherwise unfounded, serving as the procedural ground for the dismissal.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the second numbered order to justify imposing the full costs of the legal remedy on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Feststellung der Erledigung einer Einziehungsanordnung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2021 (242 Ds 187/21) angeordneten Einziehung eines Einhandmessers, einer Spritze, eines Koffers und einer Tasche entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung der in der Beschlussformel aufgeführten Gegenstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2021 angeordneten Einziehung eines Einhandmessers, einer Spritze, eines Koffers und einer Tasche war nicht auszusprechen.

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 StR 26/19 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB,13. Aufl., § 55 Rn. 60).

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner