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5 StR 311/22 ECLI:DE:BGH:2022:071222B5STR311.22.0 KI-generiert

Rejection of evidence on extradition detention conditions and omission of group drug trafficking charge in sentencing assessment under § 51 Abs. 4 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 311/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Hamburg Regional Court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on whether the trial court erred in refusing to hear witnesses regarding the conditions of the defendant's extradition detention in North Macedonia and in failing to consider liability for drug trafficking in non-trivial quantities by a group of offenders. The court held that the trial court did not commit a legal error because the detention conditions were fully accounted for through a crediting ratio of 1:2 pursuant to the legal principles of § 51 Abs. 4 StGB, and the defendant was not disadvantaged by the lack of consideration of § 30a Abs. 1 BtMG, as the primary convictions remained intact.

Legislator-Regeste

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§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 51 Abs. 4 StGB; Rejection of evidence on extradition detention conditions and omission of group drug trafficking charge in sentencing assessment under § 51 Abs. 4 StGB: Dass das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte mit einem Mittäter und zusätzlich an der Portionierung und Verpackung der Drogen beteiligten Bunkerhaltern zusammenwirkte, eine Strafbarkeit wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht.

Schlagwörter

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Auslieferung Strafzumessung wegen Drogenhandels Haftbedingungen strafrechtliche Anklage Revision des Strafurteils Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 296/05
November 2005 – 2 StR 296/05).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung von zwei Zeugen zu den Umständen der Auslieferungshaft des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist unbegründet. Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vertretenen Auffassung kam diesen Umständen für die Strafzumessung keine Relevanz zu. Das Landgericht hat die geltend gemachten Haftverhältnisse zutreffend zur Grundlage seiner Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gemacht und ist aufgrund dessen zu einem Anrechnungsmaßstab von 1:2 gelangt. Weiteres war nicht veranlasst, weil die Haftverhältnisse vollständig im Anrechnungsmaßstab abgebildet werden (vgl. für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 4 StGB auf einen innerdeutschen Fall BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer „die Umstände der in Nordmazedonien erlittenen Auslieferungshaft“ auch bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Vor diesem Hintergrund begegnet der Umgang der Strafkammer mit dem Beweisanerbieten des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken, zumal da sie – für den Angeklagten erkennbar – ohnehin dessen Angaben zu den Haftbedingungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

2. Dass das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte mit einem Mittäter und zusätzlich an der Portionierung und Verpackung der Drogen beteiligten Bunkerhaltern zusammenwirkte, eine Strafbarkeit wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen