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3 StR 351/22 ECLI:DE:BGH:2022:161122B3STR351.22.0 KI-generiert

Correction of criminal conviction formula from Tateinheit to Tatmehrheit via § 354 StPO after appeal dismissal

Geschäftsnummer 3 StR 351/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal but ordered a technical correction to the operative part of the Landgericht Kleve's conviction of June 21, 2022, which remains in force with the clarified charge. The defendant, convicted of aggravated sexual abuse of children in "concurrence" with sexual abuse of children in two cases, challenged the judgment on procedural and substantive grounds; the appellate court found the arguments without merit but identified an obvious clerical error in the written verdict. The correction changed the legal relationship between the offenses from "Tateinheit" (concurrence of crimes, implying a single act) to "Tatmehrheit" (plurality of crimes, implying multiple acts or a cumulative judgment), consistent with the sentencing as a total custodial sentence, the reasons for the judgment, and the original oral pronouncement. The decisive legal basis for the correction was the application of § 354(1) Code of Criminal Procedure (StPO), which permits the appellate court to amend the judgment formula to correct evident drafting errors that do not affect the underlying material judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of criminal conviction formula from Tateinheit to Tatmehrheit via § 354 StPO after appeal dismissal: Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 20).

Schlagwörter

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Strafurteil Urteilsdispositiv E-Justice prozessleitende Verfügungen Berichtigung des Kanzleifehlers sexuelle Handlungen mit Kindern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 447/85
August 1985 - 4 StR 447/85, NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Juni 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel des schriftlichen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt allerdings zu einer Änderung des Tenors des schriftlichen Urteils.

I. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Der Strafkammer ist bei der Wiedergabe der Urteilsformel im schriftlichen Urteil ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen. Dort ist niedergelegt, der Angeklagte sei des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen schuldig. Tatsächlich hat die Strafkammer den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen, der Liste der angewandten Vorschriften, der Bezeichnung der Strafe als Gesamtfreiheitsstrafe im Tenor des schriftlichen Urteils sowie der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verkündeten Urteilsformel ersichtlich ist, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern "in Tatmehrheit mit" sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen verurteilt (zur Fassung des Schuldspruchs s. BGH, Beschluss vom 22. August 1985 - 4 StR 447/85, NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 26).

Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 20).

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt