Sufficiency of factual findings on taxable bases for corporate and trade tax evasion in black employment cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's convictions for tax evasion in cases 63 to 86 and the corresponding aggregate sentence and confiscation of criminal proceeds against two corporate entities, while upholding the convictions for withholding social security contributions and tax evasion in cases 1 to 62; the case was remanded for renewed proceedings. The dispute concerned a de facto managing director of two limited liability companies who operated entertainment venues using "black-market" employees, leading to charges for evading social security contributions, wage tax, and corporate, trade, and VAT liabilities between 2014 and 2017. The decisive legal issue was that the lower court failed to adequately document the calculation of the taxable bases (Besteuerungsgrundlagen) for the vacated offenses, specifically failing to demonstrate how withheld social security contributions and underreported wages were correctly offset as profit-reducing factors in the calculation of corporate and trade tax, a procedural requirement for tax evasion convictions that necessitated the partial reversal to ensure the sentencing court could make consistent findings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Sufficiency of factual findings on taxable bases for corporate and trade tax evasion in black employment cases: The dispute concerned a de facto managing director of two limited liability companies who operated entertainment venues using "black-market" employees, leading to charges for evading social security contributions, wage tax, and corporate, trade, and VAT liabilities between 2014 and 2017. The decisive legal issue was that the lower court failed to adequately document the calculation of the taxable bases (Besteuerungsgrundlagen) for the vacated offenses, specifically failing to demonstrate how withheld social security contributions and underreported wages were correctly offset as profit-reducing factors in the calculation of corporate and trade tax, a procedural requirement for tax evasion convictions that necessitated the partial reversal to ensure the sentencing court could make consistent findings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the partial success of the appeal, specifically for extending the effect of the reversal to the confiscation participants.
Basis for the dismissal of the remaining part of the appeal as unfounded.
Procedural rule applied to mandate the extension of the reversal to the order concerning the confiscation of the value of criminal proceeds.
Volltext
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen: Anforderungen an die Feststellung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogenen Steuern in einer Vielzahl von Fällen der Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" durch eine GmbH
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 2021 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 63 bis 86 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) unter Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligten A. GmbH und P. GmbH im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte A. GmbH hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49.007,71 Euro, gegen die Einziehungsbeteiligte P. GmbH in Höhe von 22.500 Euro angeordnet. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat, unter Erstreckung auf die beiden Einziehungsbeteiligten, den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum von Januar 2014 bis Juni 2017 faktischer Geschäftsführer der A. GmbH sowie der P. GmbH. Gegenstand der beiden Unternehmen war der Betrieb von Gaststätten, Spielhallen sowie die Wartung und Reparatur von Spielgeräten einschließlich der Aufstellung von Automaten. Der Angeklagte verfügte bei beiden Gesellschaften über eine Generalvollmacht der formellen Geschäftsführerin und trat nach außen als deren verantwortlicher Geschäftsführer auf.
Für beide Gesellschaften beschäftigte der Angeklagte Arbeitnehmer in den Spielhallen, überwiegend als Spielhallenaufsicht, die er ganz oder teilweise „schwarz“ bezahlte. Für die A. GmbH wurden im Tatzeitraum von Januar 2014 bis April 2015 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 33.335,75 Euro nicht abgeführt (Taten 1 bis 16 der Urteilsgründe) sowie im Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 30.875,77 Euro verkürzt (Taten 17 bis 31 der Urteilsgründe). Zugunsten der P. GmbH hinterzog der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 21.341,66 Euro (Taten 32 bis 62 der Urteilsgründe).
Zudem gab der Angeklagte regelmäßig Erträge und Umsätze beider Gesellschaften gegenüber dem Finanzamt entweder zu niedrig oder überhaupt nicht an, so dass in der Folge Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer für die Besteuerungszeiträume von 2014 bis Juni 2017 zu niedrig oder überhaupt nicht festgesetzt wurden (Taten 63 bis 86 der Urteilsgründe). Um die Unvollständigkeit seiner Erklärungen zu verschleiern, manipulierte er die von den Spielgeräten erstellten Kassenstreifen.
2. Der Schuldspruch hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1 bis 62 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Steuerhinterziehung weist keine Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO); in den Fällen 63 bis 86 der Urteilsgründe ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung durchgreifend rechtsfehlerhaft.
a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 111/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 13). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08 aaO Rn. 20 mwN).
b) Diesen Anforderungen trägt das Urteil des Landgerichts in den Fällen 63 bis 86 der Urteilsgründe nicht Rechnung. Die Feststellungen des Landgerichts zu der hinterzogenen Umsatz-, Körperschaft- sowie Gewerbesteuer der A. GmbH und der P. GmbH sind für den Senat nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht legt zwar schlüssig dar, wie es anhand der durch Auslesen der Spielgeräte für einen Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ermittelten tatsächlichen Spielergebnisse („Saldo 2“) auf den gesamten Zeitraum hochgerechnet hat (UA S. 13 bis 21). Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, nach welchen Grundsätzen die Strafkammer anhand dieses Zahlenwerks und möglicherweise zusätzlicher Feststellungen die Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Steuerarten ermittelt hat. Insbesondere bei der Körperschaftsteuer und dem Gewerbemessbetrag geht das Landgericht zwar zurecht davon aus (UA S. 40), dass vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogene Umsatzsteuer gewinnmindernd einzustellen sind (BGH, Urteile vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18 Rn. 28 und vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19 Rn. 59). Dem Urteil ist aber mangels Berechnungsdarstellung nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer dies tatsächlich in der gebotenen Weise getan hat. Entsprechendes gilt für die „Schwarzlöhne“ als durch die Scheinrechnungen verschleierte Betriebsausgabe auf der Strafzumessungsebene (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20 Rn. 22 mwN). Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat unter den hier gegebenen Umständen vorsorglich alle Verurteilungen in den Ertrag- und Umsatzsteuerfällen auf.
3. Die Aufhebung der vorgenannten Schuldsprüche bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie unter Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligten entsprechend § 357 Satz 1 StPO auch die Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN und vom 8. Juni 2017 – 1 StR 614/16 Rn. 10). Das Landgericht hat die Einziehung nach einer entsprechenden Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) nur noch auf die von der Aufhebung umfassten Fälle 66 und 80 der Urteilsgründe gestützt.
Jäger
Bellay
Fischer
Bär
Leplow