Right to legal hearing: no obligation to substantively justify dismissal of revision under § 349 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (2nd Senate) dismissed the defendant's complaint regarding denial of hearing (*Anhörungsrüge*) with costs, rejecting the challenge to the panel’s earlier order which had partially modified the Landgericht Darmstadt’s judgment to eliminate four individual monetary penalties while rejecting the remaining revision. The dispute centered on the defendant’s claim that the appellate panel violated his right to legal hearing by allegedly ignoring his arguments in the revision and counter-statement, and by failing to provide specific reasoning for the rejection of his substantive revision plea under § 349 Abs. 2 StPO. The court held that no violation occurred because the panel had comprehensively deliberated the case, relying on the General Public Prosecutor’s views for procedural pleas and providing its own reasoning for substantive ones; it further ruled that § 349 Abs. 2 StPO does not require a detailed written justification for the dismissal of a revision, nor does the Constitutional Court, and that the hearing complaint is not intended to trigger a re-examination of the revision arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Right to legal hearing: no obligation to substantively justify dismissal of revision under § 349 Abs. 2 StPO: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 das vom Angeklagten mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision angegriffene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. August 2021 im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einziehung geändert und ausgesprochen, dass in vier Fällen die vom Landgericht verhängten Einzelgeldstrafen entfallen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst verfassten, beim Bundesgerichtshof am 7. November 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere trüge die vom Senat im Verwerfungsbeschluss in Bezug genommene Auffassung des Generalbundesanwalts zu den Verfahrensrügen nicht. Auch zur nachgereichten Sachrüge habe sich der Senat nicht verhalten.
2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann hinsichtlich der Verfahrensrügen dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und hinsichtlich der Sachrüge mit eigener Begründung durch Beschluss entschieden.
Aus dem Umstand, dass der Senat, soweit er die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Urteil vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15, Rn. 4 mwN). Im Übrigen dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, juris Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg