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AnwZ 1/21 ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ1.21.0 KI-generiert

No right to certify service dates where service of prior rulings never occurred

Geschäftsnummer AnwZ 1/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant’s objection, upholding the registry officer’s refusal to issue certificates for the dates of service of specific rulings. The dispute concerned an attorney's request for formal proof of when previous decisions—denying legal aid in a lawsuit against the bar association and rejecting further applications—were served or notified to the bar association. The court held that no such certificate was due because the record established that those prior decisions had never actually been served or disclosed to the bar association; consequently, a right to certify the time of service under the cited procedural norms did not exist. The decision relies on the interpretation of § 112c BRAO in conjunction with §§ 56 and 151-152 VwGO and § 169 ZPO, establishing that the obligation to certify service dates is conditional upon the actual occurrence of a service.

Legislator-Regeste

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§ 169 ZPO, § 152 Abs. 2 VwGO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO; No right to certify service dates where service of prior rulings never occurred: Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Zustellnachweis Auslegung von Urteilen Verfahrensrechte erworbener Anspruch Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Rechtsanwaltskammer beantragt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat der Senat verschiedene Anträge des Antragstellers verworfen bzw. zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die vorgenannten Senatsbeschlüsse sind der Rechtsanwaltskammer zugestellt oder sonstwie bekanntgegeben worden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Zustellung der Beschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 zu bescheinigen.

Mit Schreiben vom 18. August 2022 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller mitgeteilt, dass weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und vom 30. Dezember 2021 der Rechtsanwaltskammer bekanntgegeben worden seien.

Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO.

II. Der Erinnerung des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 22. August 2022 ist als Erinnerung gegen die Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte im Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 auszulegen.

2. Die Erinnerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 151 Satz 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben.

3. Die Erinnerung ist allerdings unbegründet.

Ein Anspruch auf Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Zwar liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor. Der Anspruch ist aber nur gegeben, wenn eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn - wie hier - eine Zustellung nicht stattgefunden hat, besteht auch kein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts.

Limperg

Remmert

Grüneberg

Schmittmann

Niggemeyer-Müller