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IX ZR 95/22 ECLI:DE:BGH:2022:121022BIXZR95.22.0 KI-generiert

Standby counsel entitlement after attorney withdrawal and hopeless non-admission complaint for lack of general legal significance

Geschäftsnummer IX ZR 95/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff’s application for the assignment of a standby counsel and dismissed her non-admission complaint as inadmissible, allocating the costs of the non-admission proceedings to the plaintiff. The dispute concerned a civil appeal where the plaintiff’s BGH-admitted attorney withdrew from the mandate due to a disagreement over the legal assessment and drafting of the appeal brief, prompting the plaintiff to seek a new court-appointed attorney. The court held that a party who initially found a willing attorney is not entitled to a standby counsel if the termination of the mandate is attributable to the party’s fault, specifically when the conflict arises because the attorney refuses to adhere to the party’s specific legal views or deems the appeal unsuccessful, as this would undermine the specialized nature of BGH-admitted counsel; furthermore, the proceedings were deemed hopeless as no grounds for admission under § 543 Abs. 2 ZPO were apparent. The non-admission complaint was additionally dismissed as procedurally defective because it was not substantiated by a BGH-admitted attorney within the extended deadline of September 15, 2022.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Standby counsel entitlement after attorney withdrawal and hopeless non-admission complaint for lack of general legal significance: Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahrensabschreibung Rückzugsfiktion fehlende Anspruchsberechtigung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2022 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, nv Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2; vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, RuS 2022, 119 Rn. 8). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021, aaO mwN).

Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 3; vom 8. Dezember 2021, aaO Rn. 10 mwN).

b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten der Klägerin zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 15. September 2022 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Grupp

Lohmann

Schultz

Selbmann

Harms