Easement for property access: Admissibility of revision and value of the appeal based on estimated loss and value enhancement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) rejected the appeals of both the plaintiff and the defendants against the non-admission of revision, thereby leaving the lower court judgment in force; in doing so, the court ruled that while the appeals were formally admissible because the estimated value of the appeal exceeded the 20,000 € threshold for both parties, they were procedurally groundless. The dispute concerned a real easement (Grunddienstbarkeit) whereby the defendants were ordered to permanently tolerate the plaintiff's access to their property via a connecting jetty structure, and the defendants’ non-compliance with a specific access route prompted the plaintiff to seek a legally secure easement. The court denied the admission of revision under § 543(2) ZPO, finding that the case raised no questions of fundamental legal significance and did not require a decision for the development of law or the assurance of uniform jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 ZPO, § 3 ZPO; Easement for property access: Admissibility of revision and value of the appeal based on estimated loss and value enhancement: Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 4. Zivilsenat - vom 26. August 2021 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 60.000 € (jeweils 30.000 €).
[GRUENDE]
I. 1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden erweisen sich im Ergebnis als zulässig. Allerdings haben weder die Beklagten noch der Kläger - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - V ZR 189/20, GE 2020, 821 Rn. 4) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt.
a) Da die Beklagten verurteilt worden sind, das Betreten der Steganlage auf ihrem Flurstück 1760 über einen von dem Kläger noch zu errichtenden Verbindungssteg dauerhaft zu dulden, richtet sich ihre Beschwer allein nach der Wertminderung, die ihr Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 Rn. 2 mwN). Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Angesichts der besonderen Lage des Grundstücks der Beklagten, seiner aus den in Bezug genommen Aktenbestandteilen ersichtlichen Größe und der Bedeutung der Nutzung eines noch zu errichtenden Verbindungsstegs auf dem Flurstück 1760 geht der Senat jedoch wie im Parallelverfahren (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2022 - V ZR 135/21, juris) im Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer der Beklagten den Wert von 20.000 € übersteigt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5 a.E. mwN).
b) Maßgeblich für den Wert der Beschwer des Klägers ist der Betrag der angestrebten Werterhöhung für das herrschende Grundstück. Zur Ermittlung der Beschwer wäre der Wert des Grundstücks des Klägers mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Grunddienstbarkeit demjenigen mit einem im Grundbuch eingetragenen Gehrecht über das Flurstück 1760 gegenüberzustellen gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14, GE 2015, 1155 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es. Zu den Kosten für die Errichtung eines Verbindungsstegs hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Angesichts der besonderen Lage auch des Grundstücks des Klägers sowie der Bedeutung einer dinglich gesicherten Nutzung des Flurstücks 1760 als Verbindungsweg zu den Liegeplätzen sowie der geschätzten Kosten des zu errichtenden Verbindungsstegs geht der Senat wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten insgesamt im Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer des Klägers den Wert von 20.000 € übersteigt.
2. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens insgesamt wird im Wege der Schätzung (§ 3 ZPO) auf 60.000 € festgesetzt. Davon entfallen jeweils 30.000 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau