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5 StR 377/22 ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR377.22.0 KI-generiert

Admissibility of police-ordered search under StPO § 105(1) in emergency situation due to imminent risk of evidence loss

Geschäftsnummer 5 StR 377/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate rejected the defendant's appeal, upholding the conviction of the Regional Court Görlitz and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings and necessary expenses of the counter-victims. The dispute centered on the admissibility of digital storage media seized during a residential search that was authorized by the public prosecutor rather than a judge, with the defendant arguing a violation of evidentiary exclusion rules due to the lack of judicial oversight. The court held that no exclusion rule applied because the conditions for an emergency order under § 105 para. 1 sentence 2 half-sentence 2 StPO were met; the prosecution demonstrated that the crime had been discovered through a phone call, creating an imminent risk of evidence loss that justified bypassing the investigative judge in favor of the prosecutor's emergency competence, consistent with the standards set by the Federal Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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Admissibility of police-ordered search under StPO § 105(1) in emergency situation due to imminent risk of evidence loss: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Durchsuchung Beweisverfügungen digitaler Beweis Polizei und öffentliche Ordnung E-Justice Fernhaltemassnahme

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Durchsuchungsanordnung in strafrechtlichem Ermittlungsverfahren: Eilkompetenz der Ermittlungsbehörde bei aufgedeckter Tat

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 29. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen die anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Speichermedien keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar war diese Maßnahme nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO von einem Richter angeordnet worden. Es lagen hier aber die Voraussetzungen für eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug vor (§ 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Denn aus dem mit der Revision vorgelegten Durchsuchungsbericht folgt – worauf der Vertreter der Nebenklägerin in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat –, dass infolge eines Telefonats zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Angeklagten die Tat aufgedeckt war. Daher drohte durch die zeitliche Verzögerung, die mit der Befassung des Ermittlungsrichters verbunden gewesen wäre, unmittelbar der Verlust von Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Annahme des Vorliegens der Eilkompetenz keine rechtlichen Bedenken (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10, BVerfGE 139, 245).

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner