Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against cost advance order and denial of legal aid for lack of prospect of success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's legal complaint (*Rechtsbeschwerde*) as inadmissible and rejected his application for legal aid, ordering the appellant to bear the costs of the proceedings. The dispute arose from an investigation where the appellant sought to have a prosecutor’s letter annulled and data deleted, prompting the Higher Regional Court to demand a cost advance and deny his preliminary applications for legal aid and waiver of the advance. The BGH ruled that the complaint was procedurally barred because no appeal lies against an order for a prepayment of costs under § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG, and the immediate appeal was not statutable against a first-instance decision of the Higher Regional Court, which requires a specially permitted *Rechtsbeschwerde* under § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; additionally, no decision existed on the pending request for determination of the competent jurisdiction under § 17a GVG, and the application for legal aid failed for lack of required financial declarations and a prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 67 GKG, § 252 ZPO, § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 66 Abs. 3 GKG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against cost advance order and denial of legal aid for lack of prospect of success: a) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift darauf hingewiesen, dass gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 67 Abs. 1 Satz 2 iVm § 66 Abs. 3 GKG).
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. In einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer mit einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 28. April 2022 eingegangenen Schreiben „nach § 23 EGGVG“ beantragt, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg „aufzuheben“, ihm Auskünfte zu erteilen, Anträge den zuständigen Stellen vorzulegen und Einträge zu löschen. Am 3. Mai 2022 hat der Vorsitzende des 1. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer angefordert. Daraufhin hat dieser unter anderem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über seinen Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG zu bewilligen und ihn von der Vorschusspflicht zu befreien. Zudem hat er beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. August 2022 abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags auf Bestimmung des Rechtswegs hat es keine Entscheidung getroffen, sondern im vorgenannten Beschluss das Ruhen des Verfahrens bestimmt. Der Beschwerdeführer hat mit am 13. September 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Rechtsbeschwerde „iSv § 67 GKG, § 252 ZPO und 17a IV GVG“ gegen den Beschluss vom 10. August 2022 eingelegt und „hilfsweise“ Prozesskostenhilfe beantragt.
2. Die Beschwerde gegen den Beschuss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. August 2022 ist unzulässig.
a) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift darauf hingewiesen, dass gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 67 Abs. 1 Satz 2 iVm § 66 Abs. 3 GKG).
b) Ebenso zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass nach § 252 ZPO iVm § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte statthaft ist. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, und das auch nur dann, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 18/20).
c) Betreffend den Antrag auf Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg nach § 17a GVG hat der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht insoweit keine Entscheidung getroffen hat, weshalb eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG schon nicht statthaft ist. Sie wäre zudem ohnehin nur zulässig, wenn sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen worden wäre (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), woran es hier fehlt.
3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, mangelt es bereits an der gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021– 5 ARs 22/21).
Cirener
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von Häfen