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2 StR 226/21 ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR226.21.0 KI-generiert

Scope of Right to Legal Hearing in Criminal Revision: No Entitlement to Personal File Inspection or Direct Service of Prosecutor's Motion

Geschäftsnummer 2 StR 226/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's hearing complaint (*Anhörungsrüge*) at his own expense, upholding the prior decision to reject his criminal revision as unfounded. The case involved a challenge to a lower court's dismissal of a revision filed against a conviction from December 2020, where the defendant argued that the appellate court violated his right to be heard by denying him personal access to the case files and failing to serve the prosecutor's motion directly upon him. Relying on Article 103(1) of the Basic Law regarding the right to legal hearing and an analogous application of § 465(1) of the Code of Criminal Procedure for costs, the court held that the right was not infringed because a represented defendant has no claim to personal file inspection in the revision stage, nor was direct service of the opposing party's motion mandatory.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Scope of Right to Legal Hearing in Criminal Revision: No Entitlement to Personal File Inspection or Direct Service of Prosecutor's Motion: Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere bestand weder ein Anspruch des verteidigten Verurteilten auf persönliche Akteneinsicht im Revisionsverfahren noch war die Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2021 an den Verurteilten selbst geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 343/19, BeckRS 2020, 4570).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Strafurteils Strafanzeige Besuchsrecht Personalakte Kontrollrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfasstem Schreiben vom 9. September 2022 erhobenen „Gehörsrüge“.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere bestand weder ein Anspruch des verteidigten Verurteilten auf persönliche Akteneinsicht im Revisionsverfahren noch war die Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2021 an den Verurteilten selbst geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 343/19, BeckRS 2020, 4570).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).

Franke

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt