Inevitability of insolvency petition reopening under § 6(3) InsO barring injunction against interim appellate effects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the debtor's application for a preliminary injunction, leaving the appellate court's order reopening the insolvency case in force pending the final decision on the substantive legal appeal. The dispute arose after the debtor sought to prevent the enforcement of an appellate ruling that had overturned the lower court's dismissal of a creditor's petition to open insolvency proceedings and remanded the case; the debtor argued that the appellate decision's execution would cause irreparable harm while the legal appeal was pending. The court held that no protective measure was necessary because, under Section 6(3) Sentence 1 of the German Insolvency Code, the appellate decision only takes legal effect upon becoming final and irrevocable, meaning the original dismissal of the insolvency petition remains operative until the conclusion of the legal appeal proceedings, and no other proceedings were underway to circumvent this legal status.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 InsO, § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO; Inevitability of insolvency petition reopening under § 6(3) InsO barring injunction against interim appellate effects: Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
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Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers
[TENOR]
Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das angerufene Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss am 29. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat sich das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 17. August 2022 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des Eröffnungsantrags erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, und anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden, die ihrem Inhalt nach die aufschiebende Wirkung ignorieren. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 4 InsO, §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.
II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 4 InsO iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31).
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
3. Anlass, im Wege eines klarstellenden Beschlusses auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO hinzuweisen, sieht der Senat nicht. Der Verweisungsbeschluss mag rechtswidrig sein. Er ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Mainz oder das Amtsgericht Charlottenburg vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens über den Eröffnungsantrag des Gläubigers entscheiden wird, gibt es nicht.
Grupp
Lohmann
Schultz
Selbmann
Harms