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2 StR 112/22 ECLI:DE:BGH:2022:270922B2STR112.22.0 KI-generiert

Admissibility of objection to lack of hearing for omission of "eye-to-eye" testimony assessment in criminal revision

Geschäftsnummer 2 StR 112/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Criminal Senate dismissed the convicted person’s objection to lack of hearing (Anhörungsrüge) against its earlier decision rejecting the appeal as unfounded, leaving the Landgericht Kassel’s conviction in force and ordering the complainant to bear the costs. The dispute concerned a criminal revision where the defendant argued the trial court’s assessment of witness testimony in an "eye-to-eye" evidentiary scenario failed to meet the heightened standards required for problematic proof situations. Relying on § 349 Abs. 2 StPO and § 356a StPO, the Senate determined that it had not overlooked any procedural material or relevant submissions, that the trial court’s evidentiary assessment was legally sound and not subject to heightened scrutiny, and that such summary decisions require no detailed reasoning; the objection was thus rejected as it does not serve to trigger a re-examination of the revision arguments.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Admissibility of objection to lack of hearing for omission of "eye-to-eye" testimony assessment in criminal revision: Der Rechtsbehelf ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung – beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Schlagwörter

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Beweisverhandlung Verfahrensrügen Revision des Strafurteils Beweismass Ausschluss eines Zeugen Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 16. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner mit Schriftsatz vom 5. September 2022 eingelegten Anhörungsrüge (§ 356a StPO), die er darauf stützt, dass der Senat seinen Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen haben könne, in denen dargelegt sei, dass das angefochtene Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Aussage-gegen-Aussage Konstellationen“ und sonstigen Fällen mit „problematischer Beweislage“ nicht in Einklang stehe.

II. Der Rechtsbehelf ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung – beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Einer Begründung der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, Rn. 6). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend dargetan hat, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Konstellation, in der gesteigerte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer insoweit anderer Auffassung ist, kann die Anhörungsrüge nicht begründen, denn sie dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).

Franke

Meyberg

Grube

Schmidt

Lutz