Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 416/21 ECLI:DE:BGH:2022:271022B4STR416.21.0 KI-generiert

Res judicata of ancillary orders: Horizontal finality prevents re-confiscation of criminal proceeds in re-hearing after partial reversal

Geschäftsnummer 4 StR 416/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) rejected the defendant's appeal as largely unfounded but ordered the deletion of the confiscation order for a mobile phone, thereby partially overturning the lower court's decision while upholding the life imprisonment sentence and the finding of particularly grave guilt. The dispute concerned a re-hearing for extortionate kidnapping, robbery, and homicide, where the defendant challenged the sufficiency of the punishment and the ancillary orders. The decisive legal basis was the doctrine of horizontal partial finality (horizontal Teilrechtskraft) under German criminal procedure, which established that because the earlier appellate decision in the first round had affirmed the confiscation of the phone as a means of committing the crime under § 74(1) StGB without challenging it, that order had already achieved final legal force and could not be re-issued by the new trial court, rendering the duplicate order in the second-instance judgment legally superfluous.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Res judicata of ancillary orders: Horizontal finality prevents re-confiscation of criminal proceeds in re-hearing after partial reversal: a) Das Landgericht hatte bereits im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 29. September 2018 die Einziehung des Mobiltelefons als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2020 das Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagte in einem Fall der Urteilsgründe verurteilt worden war, darüber hinaus im Einzelstrafenausspruch in dem weiteren Fall der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.

Schlagwörter

KI-generiert
Teilrechtskraft strafrechtliche Einziehung Strafurteil Rechtslehre E-Justice Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 250/09
August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135-140, Rn.
BGHSt 54, 135
August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135-140, Rn.
4 StR 443/16
Horizontal partial finality of non-ordering of therapeutic commitment under § 64 StGB after reversal of sentencing pronouncement
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des Handys der Marke Samsung A 5, 6 entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte im zweiten Rechtsgang wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Die im zweiten Rechtsgang angeordnete Einziehung des Mobiltelefons der Angeklagten hat zu entfallen, weil es bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig eingezogen wurde.

a) Das Landgericht hatte bereits im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 29. September 2018 die Einziehung des Mobiltelefons als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2020 das Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagte in einem Fall der Urteilsgründe verurteilt worden war, darüber hinaus im Einzelstrafenausspruch in dem weiteren Fall der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.

b) Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden. Hieraus folgt etwa, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Rechtsfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135-140, Rn. 7; Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 StR 443/16 Rn. 7 mwN).

c) So liegt der Fall hier. Die Einziehung des Mobiltelefons gemäß § 74 Abs. 1 StGB ist eine von der Strafe unabhängige Maßnahme innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs. Diese ist mit dem Beschluss des Senats im ersten Rechtsgang rechtskräftig geworden, in welchem die Einziehungsentscheidung unbeanstandet geblieben ist. Die erneute Anordnung der Einziehung des Mobiltelefons im zweiten Urteil hat daher zu entfallen.

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin

Bartel

Rommel

Messing

Weinland