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III ZA 14/22 ECLI:DE:BGH:2022:271022BIIIZA14.22.0 KI-generiert

Legal aid denied for criminal appeal where statutory admissibility prerequisites for the extraordinary remedy were unmet

Geschäftsnummer III ZA 14/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Senate III dismissed the applicant's request for legal aid to file an appeal in the enforcement proceedings, leaving the lower court's rejection of legal aid in force. The dispute concerned the applicant's attempt to obtain legal assistance for pursuing a debt collection order (Mahnbescheid) based on a claim for damages and pain and suffering stemming from alleged violations of official duties during criminal proceedings conducted in 2000/2001. The court held that the intended legal pursuit lacked sufficient prospects of success under Section 114(1) sentence 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO) because an appeal (Rechtsbeschwerde) was statutorily inadmissible under Section 574(1) sentence 1 ZPO, as the law did not explicitly provide for such an appeal and the prior instance had not granted leave to appeal, rendering the remedy unavailable.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Legal aid denied for criminal appeal where statutory admissibility prerequisites for the extraordinary remedy were unmet: Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Versuch im Strafrecht Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung gesetzliche Grundlage Vorleben Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 24/03
November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid, mit dem sie eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Forderung wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit einem gegen sie im Jahr 2000/2001 geführten Strafverfahren geltend machen möchte. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Dagegen will sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II. Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom 12. August 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen.

Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Remmert Böttcher