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6 StR 198/22 ECLI:DE:BGH:2022:011122B6STR198.22.0 KI-generiert

Retroactive legal aid in adhesion proceedings: denial for failure to file required economic declarations before proceedings concluded

Geschäftsnummer 6 StR 198/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the auxiliary party's application for legal aid for the appellate stage in the adhesion procedure. The auxiliary party, who had claimed pain and suffering damages in the underlying criminal trial, sought retroactive legal aid after the defendant's appeal against the Landgericht Neuruppin's judgment had already been dismissed as unfounded and the proceedings concluded. The court held that retroactive grant of legal aid after the final conclusion of proceedings is permissible only in exceptional cases where the application was filed before closure and all statutory requirements, specifically the declaration of personal and economic circumstances under § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, were fulfilled. The application failed because the auxiliary party had not submitted a current financial statement nor referenced a prior declaration to satisfy the formal requirements for legal aid eligibility.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 300 StPO, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Retroactive legal aid in adhesion proceedings: denial for failure to file required economic declarations before proceedings concluded: Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Nebenklägerin hat den Antrag zwar vor Verfahrensabschluss gestellt. Sie hat damit aber nicht bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Denn sie hat weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse gesetzliche Voraussetzung rückwirkende Sozialhilfe Klageschrift Strafakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Dezember 2021 im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenklägerin, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht hatte, hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 18. März 2022 beantragt, ihr „auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen“. Der bislang nicht beschiedene, ersichtlich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren gerichtete Antrag (§ 300 StPO) ist abzulehnen.

Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17 Rn. 2 mwN). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist indes grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag schon vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat; die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in besonderen Fällen durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91 Rn. 4; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 12. Juni 2019 – 3 StR 547/18 Rn. 3; vom 9. Juni 2021 – 5 StR 406/17 Rn. 5).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Nebenklägerin hat den Antrag zwar vor Verfahrensabschluss gestellt. Sie hat damit aber nicht bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Denn sie hat weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen.

Sander

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