Reinstatement after form-defective appeal against full criminal judgment: start of statement of reasons deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted the defendant's application for reinstatement to the previous state, ordering that the deadline for filing the statement of reasons for appeal begins with the service of this decision. The dispute concerned the procedural validity of an appeal against a lower court's conviction for aiding fraud and embezzlement, where the defendant had initially filed a non-compliant written appeal and later re-filed properly after being advised by the public prosecutor that the original filing failed to meet form requirements. The court held that reinstatement was appropriate under § 5 StPO because the lower court had already issued and served a complete judgment, negating the need to return the case file for corrections, and applied § 32d StPO to establish that the period for justifying the appeal starts upon the service of the reinstatement order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32d Satz 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Reinstatement after form-defective appeal against full criminal judgment: start of statement of reasons deadline: Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklagten auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
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KI-generiertVolltext
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2022 gewährt.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zur veruntreuenden Unterschlagung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am 22. Februar 2022 in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin verkündet. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022, bei Gericht per Post am 24. Februar 2022 eingegangen, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin Revision eingelegt. Auf den der Angeklagten am 22. September 2022 zugegangenen Hinweis des Generalbundesanwalts, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin am 27. September 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklagten auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen