Failure to assess withdrawal from attempted extortionate robbery under § 24 StGB due to missing findings on the defendant's mental horizon
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (6th Senate) partially allowed the defendant's appeal, ordering an acquittal in one instance of attempted extortionate robbery and adjusting the conviction to severe human trafficking, directed procuring, robbery-based extortion, and drug offenses, while upholding the remaining counts and the aggregate sentence of nine years and six months. The dispute centered on whether the Landgericht failed to properly assess the defendant's withdrawal from the attempt stage in a case where he demanded a 10,000 Euro payment from a witness after she harbored a fleeing accomplice, threatening to ruin her established life. The decisive legal basis was § 24 Abs. 1 StGB (withdrawal from attempt), as the lower court failed to make findings regarding the defendant's mental state and "withdrawal horizon" at the time of the last act, rendering the attempt conviction unsustainable; the court also ruled that a standalone threat charge was untenable due to the indeterminacy of the threatened harm.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 241 StGB; Failure to assess withdrawal from attempted extortionate robbery under § 24 StGB due to missing findings on the defendant's mental horizon: Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) nicht erkennbar geprüft hat.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. März 2022, soweit es ihn betrifft,
a) im Fall II.4 der Urteilsgründe aufgehoben, insoweit wird der Angeklagte freigesprochen,
b) dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall zudem in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, der räuberischen Erpressung, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Anbaus von Betäubungsmitteln, des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes und der Bedrohung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall zudem in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Anbaus von Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes und wegen Bedrohung unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) nicht erkennbar geprüft hat.
Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte sich die Zeugin H. , die für den Angeklagten der Prostitution nachgegangen war, seinem Zugriff entzogen und Zuflucht bei der Zeugin N. gefunden. Der Angeklagte verlangte daraufhin mittels einer Textnachricht von N. , „als Strafe“ 10.000 Euro an ihn zu zahlen, und drohte ihr damit, anderenfalls „alles kaputtzumachen“, was sie sich „jemals aufgebaut“ habe. N. kam der Zahlungsaufforderung jedoch nicht nach.
Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20, NStZ 2020,618, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 – 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN) hat das Landgericht nicht getroffen. Derer hätte es indes bedurft, zumal der Angeklagte im gleichen Zusammenhang gegenüber der Zeugin H. für einen „Freikauf“ ebenfalls eine hohe Geldforderung erhoben hatte, davon jedoch ausdrücklich wieder abgerückt war.
Der Senat spricht den Angeklagten insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Er schließt aus, dass noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, zumal der Angeklagte seinen Angaben zufolge keine konkreten Erinnerungen an die Textnachrichten hatte. Eine Strafbarkeit wegen Bedrohung (§ 241 StGB a.F.) kommt im Hinblick auf die Unbestimmtheit des angedrohten Übels ebenfalls nicht in Betracht.
2. Der Freispruch im Fall II.4 der Urteilsgründe hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge, lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe jedoch unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren sowie der verbliebenen weiteren acht Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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