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VIa ZR 174/22 ECLI:DE:BGH:2022:311022UVIAZR174.22.0 KI-generiert

Restitution for unlawful emission defeat devices: deduction of usage benefits in residual damages calculation under §§ 826, 852 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 174/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Oberlandesgericht Köln's judgment, reducing the manufacturer-defendant's damages liability from €8,193.52 to €5,486.75, with interest to run from December 30, 2020, payable in exchange for the return of the vehicle; the plaintiff prevailed on the remaining reduced amount. The dispute involved a consumer who purchased a new diesel vehicle equipped with an unlawful "defeat device" in the engine software that reduced emissions only during official testing, leading to a claim for restitution under unjust enrichment principles. The decisive legal issue was the calculation of the "residual damage" (Restschaden) under §§ 826, 852 Sentence 1 BGB, where the lower court failed to deduct the estimated value of the usage benefits (Nutzungsvorteile) derived from the defective vehicle from the gross purchase price after accounting for the dealer margin, necessitating a recalculation by the supreme court.

Legislator-Regeste

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§ 287 ZPO, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; Restitution for unlawful emission defeat devices: deduction of usage benefits in residual damages calculation under §§ 826, 852 BGB: The dispute involved a consumer who purchased a new diesel vehicle equipped with an unlawful "defeat device" in the engine software that reduced emissions only during official testing, leading to a claim for restitution under unjust enrichment principles. The decisive legal issue was the calculation of the "residual damage" (Restschaden) under §§ 826, 852 Sentence 1 BGB, where the lower court failed to deduct the estimated value of the usage benefits (Nutzungsvorteile) derived from the defective vehicle from the gross purchase price after accounting for the dealer margin, necessitating a recalculation by the supreme court.

Schlagwörter

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Schadenberechnung Rückforderung von Leistungen Streitwert E-Justice Produktehaftung Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

Cited in the operative part to establish the legal basis for the interest payable on the awarded damages.

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Volltext

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Januar 2022 im Kostenpunkt insgesamt und unter 1. der Entscheidungsformel insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.486,75 € nebst Zinsen verurteilt hat. Das vorbezeichnete Urteil wird unter 1. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.486,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Polo 1,6 l TDI, Fahrzeug-Identifizierungsnummer , zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz und des Revisionsverfahrens bis zum 15. August 2022 tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%. Die danach angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin kaufte am 4. März 2011 von einem Händler einen Neuwagen des Typs VW Polo Style 1,6 l TDI zu einem Kaufpreis von 18.045,14 € brutto. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors der Baureihe EA 189. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die die Durchführung einer Emissionsmessung auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Die Klägerin hat in erster Instanz eine Stufenklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin- soweit hier noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.498,04 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von insgesamt 8.193,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie zu einer Zahlung von mehr als 5.486,75 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die unbeschränkt zugelassene und auch im Übrigen zulässige Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat, im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs begründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, der der Höhe nach durch den verjährten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB begrenzt sei. Da hier der von der Beklagten erlangte Betrag den verjährten Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.193,52 € (Bruttokaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.851,62 €) übersteige, sei der Anspruch in Höhe von 8.193,52 € nebst Zinsen gegeben. Die Klägerin habe eine Händlermarge von 15% des Bruttokaufpreises dargelegt. Dazu habe sich die Beklagte nicht konkret eingelassen.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, dem Grunde nach der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, weil die Beklagte die Revision nachträglich wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt hat.

Bei der Bemessung des Restschadensersatzes hat das Berufungsgericht noch rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf Herausgabe des erlangten Händlereinkaufspreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs hat. Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht, das insoweit die nachträglich höchstrichterlich geklärten Grundsätze noch nicht kennen konnte, jedoch unterlassen, auch die von ihm nach § 287 ZPO auf 9.851,62 € geschätzten Nutzungsvorteile abzuziehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16), die es lediglich bei der von ihm angestellten Vergleichsbetrachtung berücksichtigt hat.

III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin im Umfang des nachträglich reduzierten Revisionsangriffs der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der vom Berufungsgericht mit 15% festgestellten Händlermarge und der vom Berufungsgericht auf 9.851,62 € geschätzten Nutzungsvorteile verbleibt ein Restschadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 5.486,75 €, der nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen ist.

Menges

Krüger

Götz

Rensen

Wille