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5 StR 332/22 ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR332.22.0 KI-generiert

Valuation of not-small quantity of MDMB-4en-PINACA under § 29a BtMG via comparison with related substances

Geschäftsnummer 5 StR 332/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal against the judgment of the regional court of April 20, 2022, ruling that no legal error to the defendant's detriment was found, and ordered the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved a criminal prosecution under the Narcotics Act, specifically challenging the trial court's assessment of the value of a "not small quantity" of the new psychoactive substance MDMB-4en-PINACA, which was recently added to the relevant narcotics schedule. The decisive legal basis was Section 29a of the Narcotics Act (BtMG); the appellate court confirmed that, in the absence of established data regarding the lethal dose or consumption behavior of this specific substance, the trial court correctly and persuasively determined the quantity threshold by comparing it with related active ingredients.

Legislator-Regeste

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Valuation of not-small quantity of MDMB-4en-PINACA under § 29a BtMG via comparison with related substances: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz MDMB-4en-PINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz Strafverfolgung Werturteil Beschränkungen unterliegende Stoffe Schwellenwert für die Schätzung Strafzumessung wegen Drogenhandels

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz MDMB-4en-PINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen