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2 StR 61/22 ECLI:DE:BGH:2022:270922B2STR61.22.0 KI-generiert

Confiscation of drug trafficking proceeds: classification of acquired narcotics as offense objects rather than proceeds of crime

Geschäftsnummer 2 StR 61/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially overturned the judgment of the Regional Court of Erfurt, ordering the retrial of the confiscation of proceeds while amending the civil compensation to accrue interest only from July 6, 2021, and rejecting the remainder of the defense's appeal. The defendant, convicted of gang-related drug trafficking and dangerous bodily injury, challenged the lower court's order to confiscate 50,000 euros as the value of drug proceeds. The Court determined that the marijuana acquired by the gang constituted "offense objects" rather than "proceeds of crime," meaning the confiscation was legally erroneous under the initial classification. The retrial is necessary because the drugs were purchased by a co-perpetrator, raising the question of whether the defendant obtained disposal rights to the resale profits, which would allow for confiscation under specific conditions for the value of offense objects. The decisive legal basis involves the distinction between confiscation of offense objects under § 33 BtMG and § 74 StGB versus the confiscation of proceeds of crime under § 73 StGB, alongside the correction of procedural interest rules under §§ 288, 291 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c Abs. 1 StGB; Confiscation of drug trafficking proceeds: classification of acquired narcotics as offense objects rather than proceeds of crime: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Deliktsgut Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten Schadenersatz für Körperverletzung gefährlicher Gegenstand Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 2021, soweit es ihn betrifft,

a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben,

b) die Adhäsionsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Zinsen erst ab dem 6. Juli 2021 zu entrichten sind.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die gesamtschuldnerische Einziehung von 50.000 € im Fall II.28 der Urteilsgründe mit der Begründung angeordnet hat, dass „5.000 g Marihuana durch die Bande beschafft“ wurden, „die zu mindestens 10 Euro pro Gramm weiterverkauft werden sollten“, so dass „die Bande, der auch der Angeklagte M. angehörte, durch die Tat einen Gegenstand im Wert von 50.000 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB“ erlangt habe.

a) Das Landgericht hat dabei übersehen, dass es sich bei den erworbenen Betäubungsmitteln nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte handelt, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 185/20, juris Rn. 3 mwN). Der Wert der Tatobjekte kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB eingezogen werden. Diese kommt auf der Grundlage der Feststellungen hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nach § 74 Abs. 3 Satz 1, § 74c Abs. 1 zunächst voraussetzt, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen zustanden oder gehörten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19, juris Rn. 16 mwN). Dabei kann dahinstehen, ob ein Eigentumserwerb an den Drogen in B. überhaupt möglich war, weil nicht der Angeklagte, sondern ein gesondert verfolgter Mittäter Käufer der Drogen war, so dass eine etwaige Übereignung an diesen erfolgt wäre.

b) Die Sache bedarf gleichwohl neuer Verhandlung und Entscheidung. Nach den Urteilsgründen verbleibt die naheliegende Möglichkeit, dass der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen ist, sofern die Drogen weiterveräußert wurden und der Angeklagte M. die Mitverfügungsgewalt am Veräußerungserlös oder ein Entgelt für seine Tatbeteiligung erlangte.

3. Die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die hier am 5. Juli 2021 – eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 StR 52/21, juris Rn. 1 mwN).

Franke

Appl

RiBGH Meyberg istkrankheitsbedingtan der Unterschriftgehindert.

Franke

Grube

Schmidt