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2 StR 61/22 ECLI:DE:BGH:2022:270922B2STR61.22.2 KI-generiert

Misclassification of seized narcotics as criminal proceeds rather than criminal objects under §§ 73, 74, 74c StGB

Geschäftsnummer 2 StR 61/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the first-instance judgment's order for joint and several confiscation of 50,000 € in criminal proceeds, and remanding that specific aspect for new review, while rejecting the remainder of the appeal and modifying the civil adhesion order to accrue process interest only from July 6, 2021. The dispute concerned a conviction for aggravated group drug dealing and dangerous bodily harm, specifically challenging the legality of confiscating the value of 5,000 grams of marijuana as criminal proceeds under § 73 StGB. The court ruled that the acquired narcotics constituted "criminal objects" (Tatobjekte) subject to confiscation under § 33 BtMG and § 74 StGB rather than "criminal proceeds" (Taterträge), and that the statutory prerequisites for value-confiscation of objects under § 74c StGB were not met because the defendant did not possess ownership or rights to the specific drugs; consequently, the lower court must determine if the proceeds from the subsequent resale of the drugs are subject to confiscation as criminal proceeds under § 73 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c Abs. 1 StGB; Misclassification of seized narcotics as criminal proceeds rather than criminal objects under §§ 73, 74, 74c StGB: Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung nur teilweise Bestand. Sie begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht im Fall II.28 der Urteilsgründe die gesamtschuldnerische Einziehung von 50.000 € mit der Begründung angeordnet hat, dass „5.000 g Marihuana durch die Bande beschafft“ wurden, „die zu mindestens 10 Euro pro Gramm weiterverkauft werden sollten“, so dass auch der Angeklagte als Bandenmitglied „durch die Tat einen Gegenstand im Wert von 50.000 € im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt“ habe.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Ertrag Revision des Strafurteils Zivilurteil Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 2021, soweit es ihn betrifft,

a) mit den Feststellungen im Fall II.28 der Urteilsgründe aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € angeordnet ist,

b) in der Adhäsionsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Prozesszinsen erst ab 6. Juli 2021 zu zahlen sind.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.000 € angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung nur teilweise Bestand. Sie begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht im Fall II.28 der Urteilsgründe die gesamtschuldnerische Einziehung von 50.000 € mit der Begründung angeordnet hat, dass „5.000 g Marihuana durch die Bande beschafft“ wurden, „die zu mindestens 10 Euro pro Gramm weiterverkauft werden sollten“, so dass auch der Angeklagte als Bandenmitglied „durch die Tat einen Gegenstand im Wert von 50.000 € im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt“ habe.

a) Das Landgericht hat dabei übersehen, dass es sich bei den erworbenen Betäubungsmitteln nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte handelt, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 185/20, juris Rn. 3 mwN). Der Wert der Tatobjekte kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB eingezogen werden. Diese kommt auf der Grundlage der Feststellungen hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nach § 74 Abs. 3 Satz 1, § 74c Abs. 1 zunächst voraussetzt, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen zustanden oder gehörten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19, juris Rn. 16 mwN). Dabei kann dahinstehen, ob ein Eigentumserwerb an den Drogen in B. überhaupt möglich war, weil nicht der Angeklagte, sondern ein gesondert verfolgter Mittäter Käufer der Drogen war, so dass eine etwaige Übereignung an diesen erfolgt wäre.

b) Die Sache bedarf gleichwohl neuer Verhandlung und Entscheidung. Nach den Urteilsgründen verbleibt die naheliegende Möglichkeit, dass der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen ist, sofern die Drogen weiterveräußert wurden und der Angeklagte K. die Mitverfügungsgewalt am Veräußerungserlös oder ein Entgelt für seine Tatbeteiligung erlangte.

4. Die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die hier am 5. Juli 2021 – eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 StR 52/21, juris Rn. 1 mwN).

Franke

Appl

RiBGH Meyberg istkrankheitsbedingtan der Unterschriftgehindert.

Franke

Grube

Schmidt