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2 StR 96/22 ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR96.22.1 KI-generiert

Inadmissible appeal against juvenile educational measures: failure to specify permissible review objective under § 55 Abs. 1 JGG

Geschäftsnummer 2 StR 96/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat dismissed the defendant's appeal as inadmissible, leaving the lower court's sentence of a reprimand, 50 hours of community service, and participation in an anti-aggression training in force. The defendant, convicted of robbery, dangerous bodily harm, breach of the peace, and property damage, had challenged the judgment citing a general violation of formal and material law without specifying the grounds. The appellate court ruled that the appeal failed because the procedural objection was not elaborated as required, and the substantive objection did not clearly state a permissible objective of appeal under juvenile criminal procedure. Under § 55 Abs. 1 JGG, when a juvenile is sentenced only to educational measures or disciplinary sanctions, an appeal that challenges the selection or extent of these measures is inadmissible; the defendant must explicitly demonstrate that the guilt determination was wrong or that the sanction itself was unlawful to satisfy the requirements of § 344 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 1 StPO; Inadmissible appeal against juvenile educational measures: failure to specify permissible review objective under § 55 Abs. 1 JGG: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie mit Landfriedensbruch und mit Sachbeschädigung“ verwarnt und ihm auferlegt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Disziplinarordnung Verfahrensüberprüfung materielle Voraussetzungen Körperverletzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafprozessrecht: Anfechtung der Auswahl oder des Umfangs von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie mit Landfriedensbruch und mit Sachbeschädigung“ verwarnt und ihm auferlegt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig.

2. Die Sachrüge ist unzulässig, weil sich der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt.

Werden im angefochtenen Urteil – wie hier – lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll.

Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739, und vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6, jeweils mwN).

Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Revision lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Landgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt