Art. 103(1) GG right to be heard and § 544(6) sentence 2 ZPO waiver of reasoning in non-admission orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice, 6th Civil Senate, dismissed the plaintiff’s motion for a hearing (Anhörungsrüge) against a previous senate decision, upholding the rejection of the non-admission complaint and leaving the costs to the plaintiff. The dispute concerned an alleged violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, specifically the claim that the court failed to address specific arguments in its earlier order. The court held that the right to be heard does not require a point-by-point response to all submissions, and it affirmed its valid exercise of the power under § 544(6) sentence 2 of the Code of Civil Procedure to dispense with reasoning in the initial decision if such reasoning would not contribute to clarifying the prerequisites for admitting an appeal, having fully reviewed and found the plaintiff's arguments unpersuasive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Art. 103(1) GG right to be heard and § 544(6) sentence 2 ZPO waiver of reasoning in non-admission orders: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. August 2022 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters
von Pentz
Oehler
Klein
Böhm