Concurrent conviction for significant quantity drug possession despite procedural limitation under § 154a(2) Code of Criminal Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Judgment dismissed the defendant's appeal with specific modifications: it amended the judgment to remove the tateinheitlich (concurrently committed) convictions for possession of narcotics in significant quantities for five specific acts, and clarified that a single sentence of six years and three months, rather than two, was imposed for one further act, leaving the underlying conviction and remaining sentences in force. The dispute arose from a criminal trial for drug offenses where the regional court erroneously pronounced concurrent convictions despite a prior procedural limitation on the facts under § 154a Para. 2 Code of Criminal Procedure and suffered from a clerical error in sentencing. The decisive legal basis for the court's intervention was the prohibition against sentencing on facts excluded by procedural limitations and the correction of manifest sentencing errors, with the court finding that the regional court would not have imposed lower individual or aggregate sentences even if the errors had been absent, as the erroneously pronounced concurrent counts were already disregarded in sentencing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154a Abs. 2 StPO; Concurrent conviction for significant quantity drug possession despite procedural limitation under § 154a(2) Code of Criminal Procedure: Bei den Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 hat das Landgericht jeweils tateinheitlich den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilt, obwohl bei diesen Taten insoweit eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommen worden ist (Sachakten Band XVII, S. 22009). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch abgeändert. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal der tateinheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Strafzumessung jeweils unberücksichtigt blieb.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass hinsichtlich der Tat Ziffer 25 eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Bei den Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 hat das Landgericht jeweils tateinheitlich den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilt, obwohl bei diesen Taten insoweit eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommen worden ist (Sachakten Band XVII, S. 22009). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch abgeändert. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal der tateinheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Strafzumessung jeweils unberücksichtigt blieb.
Ferner hat das Landgericht für die Tat Ziffer 25 aufgrund eines offensichtlichen Versehens zwei Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Der Senat stellt deshalb klar, dass für diese Tat die niedrigere Freiheitsstrafe verhängt ist. Auch insoweit ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es die niedrigere Einzelstrafe zugrunde gelegt hätte.
Bellay
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