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VIII ZA 9/22 ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZA9.22.0 KI-generiert

Denial of legal aid for married tenants in landlord dispute based on marital cost-advance obligation under § 1360a BGB

Geschäftsnummer VIII ZA 9/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 8th Civil Senate rejected the plaintiffs' application for legal aid (Prozesskostenhilfe) for their intended complaint against the non-allowance of appeal in a tenant vs. landlord dispute, thereby denying them state-funded costs for the proceedings. The case involved married tenants seeking damages, expense reimbursement, defect remediation, and a finding of rent reduction against their landlord, where the lower court had upheld a rent arrears situation and termination. The court held that the first plaintiff could afford the costs as installments did not cover the full amount, and the second plaintiff was denied aid because she was entitled to a marital advance for legal costs from her husband under § 1360a(4) BGB, a personal matter deemed equitable since the husband was also a fully capable co-plaintiff; this marital advance obligation takes precedence over state legal aid, and the husband's own ineligibility for legal aid precluded a partial aid award with installments for the wife.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 4 ZPO, § 1360a Abs. 4 BGB; Denial of legal aid for married tenants in landlord dispute based on marital cost-advance obligation under § 1360a BGB: Die Klägerin zu 2 erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber deshalb nicht, weil ihr gemäß §§ 1360, 1360a Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann, den Kläger zu 1, zusteht. Dieser Anspruch geht - da seiner alsbaldigen Realisierbarkeit nach den obigen Berechnungen und mangels anderweitig erkennbarer Umstände nichts entgegensteht - der Prozesskostenhilfe des Staates vor (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10, FamRZ 2011, 967 Rn. 22; BAG, NJW 2013, 493 Rn. 14).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vermieter Kostenvorschusspflicht Zivilrechtsstreitigkeit Obligationenrecht Rückschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag der Kläger, ihnen für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 13. April 2022 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, liegen nicht vor.

1. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht die Summe von vier Monatsraten, die er nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO aufzubringen hätte (§ 115 Abs. 4 ZPO).

2. Die Klägerin zu 2 erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber deshalb nicht, weil ihr gemäß §§ 1360, 1360a Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann, den Kläger zu 1, zusteht. Dieser Anspruch geht - da seiner alsbaldigen Realisierbarkeit nach den obigen Berechnungen und mangels anderweitig erkennbarer Umstände nichts entgegensteht - der Prozesskostenhilfe des Staates vor (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10, FamRZ 2011, 967 Rn. 22; BAG, NJW 2013, 493 Rn. 14).

a) Der vorliegende Rechtsstreit, mit dem die Kläger als Mieter ihrer gemeinsam genutzten Ehewohnung Ansprüche gegen den Vermieter auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Mangelbeseitigung sowie Feststellung einer Mietminderung geltend machen, betrifft eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB.

aa) Dass auch eine vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche Angelegenheit betreffen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten mit einem Dritten kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18, NJW 2020, 55 Rn. 8 mwN).

bb) Der vorliegende Rechtsstreit weist eine genügend enge Verbindung zur Person der Klägerin zu 2 auf. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Ehewohnung oder mit ehelichen Haushaltsgegenständen stehen, auch wenn sie sich gegen Dritte (hier: den Vermieter) richten, eine solche (ausreichend enge) Verbindung zu dem betreffenden Ehegatten aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 606, OVG Lüneburg, FamRZ 1973, 145; LG München I, FamRZ 1970, 84; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 468; MünchKommZPO/Wache, 6. Aufl., § 115 Rn. 100, 102; MünchKommBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1360a Rn. 27). Um einen solchen Rechtsstreit handelt es sich hier, zumal insbesondere die hier geltend gemachte Mietminderung nach Aktenlage bereits zu einem aus Sicht des Beklagten bestehenden Mietrückstand und einer darauf gestützten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten geführt hat, es daher mittelbar auch um das Recht der Kläger auf Beibehaltung der derzeit genutzten Ehewohnung geht.

b) Die Vorschusspflicht des Klägers zu 1 entspricht auch der Billigkeit (§ 1360a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. BGB). Der Kläger zu 1 hat, wie schon seine eigene Beteiligung an dem Rechtsstreit zeigt, das gleiche Interesse an dessen Ausgang wie die Klägerin zu 2. Aus den obigen Berechnungen ergibt sich ferner die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 unter Berücksichtigung der gesamten Prozesskosten, namentlich unter Einschluss der infolge der Streitgenossenschaft der Kläger zusätzlich anfallenden Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Da dem Kläger zu 1 selbst ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, auch nicht mit Ratenzahlungsanordnung, zusteht, scheidet eine - andernfalls in Betracht kommende (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662 unter IV 2 mwN) - Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer entsprechenden Ratenzahlungsanordnung für die Klägerin zu 2 ebenfalls aus.

Dr. Bünger

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Matussek

Dr. Reichelt