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IV ZR 223/21 ECLI:DE:BGH:2022:191022BIVZR223.21.0 KI-generiert

Binding force of appellate factual findings on revision review and admissibility of objection for failure to be heard

Geschäftsnummer IV ZR 223/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Civil Senate) rejected the plaintiff's objection to a failure to be heard (*Anhörungsrüge*) against the court's own judgment of 31 August 2022, leaving that judgment in force and placing the costs on the plaintiff. The dispute involved an insurance claim where the plaintiff challenged the appellate court’s findings that he was no longer fully occupationally disabled and had resumed his previous role as a plant manager from July 2019. The BGH held that the objection was unfounded because the appellate court’s factual determinations regarding the loss of disability were binding on the revision court under § 314 ZPO, as the plaintiff had not previously objected to them via a correction of facts procedure under § 320 ZPO, and his oral statements at the lower instance did not stand in unambiguous contradiction to the appellate findings.

Legislator-Regeste

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§ 314 ZPO, § 320 ZPO, § 314 Satz 2 ZPO; Binding force of appellate factual findings on revision review and admissibility of objection for failure to be heard: Im Übrigen hatte bereits das Landgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es an einer eindeutigen Aussage dazu fehle, ob sich der Kläger ab dem 31. Juli 2019 trotz Vollzeittätigkeit weiter als berufsunfähig im Umfang von mindestens 50 % ansehe. Insoweit gehe das Gericht davon aus, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit und die jetzige Tätigkeitsausübung treffe. Im Urteil des Landgerichts wurde die vollschichtige Tätigkeit des Klägers ab dem 14. Juli 2019 und das Fehlen gesundheitlicher Einschränkungen sodann als unstreitig behandelt, und auch ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit Klageschrift Beschwerdelegitimation Anhörung oder Verhör Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Instanzvorbringen zu seinem Gesundheitszustand, auf das er mit seiner Anhörungsrüge verweist, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die maßgeblichen Tatsachen zum Wegfall der Berufsunfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es hat in seinem Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2021, auf den der Zurückweisungsbeschluss vom 30. Juni 2021 für die Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, festgestellt, es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben. Weiter hat das Berufungsgericht dort als unstreitige Tatsache dargestellt, spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen, die eine Berufstätigkeit des Klägers in einem Maße beeinträchtigten, dass er zu mindestens 50 % außerstande gewesen wäre, seinen bisherigen Beruf auszuüben.

Diese tatbestandlichen Feststellungen erbringen nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Zum Tatbestand zählen alle in den Gründen einer Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, ZIP 2016, 1890 Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist § 314 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Endentscheidungen (entsprechend) anwendbar, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder einer Nichtzulassungsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hat weder in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2021 zum Hinweisbeschluss Einwände gegen diese Feststellungen erhoben noch hat er nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses versucht, die Feststellung in der Berufungsentscheidung in der erforderlichen Weise durch ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu beseitigen.

Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen in der Berufungsentscheidung wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll des Landgerichts entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO), da es sich um das Protokoll der Vorinstanz handelt. Im Übrigen stehen die mündlichen Angaben des Klägers vor dem Landgericht, auf die er mit der Anhörungsrüge verweist, auch nicht im ausdrücklichen oder doch unzweideutigen Widerspruch (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 8) zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Dem Rügevortrag zufolge habe der Kläger erklärt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben und ein damit verbundener Raubbau an seiner Gesundheit nicht vorgetragen sei. Für den davorliegenden Zeitraum ab November 2018 hat es Feststellungen zu den Untersuchungen zur Aufklärung des Gesundheitszustands des Klägers, der in dieser Zeit attestierten Arbeitsunfähigkeit und einem ärztlichen "Fahrverbot" getroffen.

Im Übrigen hatte bereits das Landgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es an einer eindeutigen Aussage dazu fehle, ob sich der Kläger ab dem 31. Juli 2019 trotz Vollzeittätigkeit weiter als berufsunfähig im Umfang von mindestens 50 % ansehe. Insoweit gehe das Gericht davon aus, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit und die jetzige Tätigkeitsausübung treffe. Im Urteil des Landgerichts wurde die vollschichtige Tätigkeit des Klägers ab dem 14. Juli 2019 und das Fehlen gesundheitlicher Einschränkungen sodann als unstreitig behandelt, und auch ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Rust