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IX ZR 149/21 ECLI:DE:BGH:2022:280922BIXZR149.21.0 KI-generiert

Insufficiency of reasoning for a rejection of a non-admission complaint and the limits of the hearing objection under § 321a ZPO

Geschäftsnummer IX ZR 149/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the hearing objection (Anhörungsrüge) filed by the plaintiff against the previous order rejecting her application for leave to appeal, ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned a civil appeal for non-admission where the appellant challenged the Senate's failure to explicitly address every point of her argumentation in the reasoning of its decision. The court ruled that the objection was unfounded because the Senate had substantively examined all lawful arguments and was permitted to omit further reasoning under § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, as such additional details would not contribute to clarifying the prerequisites for admitting a revision; the court emphasized that neither § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO nor constitutional law mandates an expanded reasoning for such dismissals.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; Insufficiency of reasoning for a rejection of a non-admission complaint and the limits of the hearing objection under § 321a ZPO: Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Zivilrechtsstreitigkeit Revisionsgesuch Verfahrensrügen Anfechtung von Zwischenentscheiden Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die in zulässiger Weise erhobenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Schoppmeyer

Lohmann

Schultz

Selbmann

Harms