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IX ZR 127/21 ECLI:DE:BGH:2022:101022BIXZR127.21.0 KI-generiert

Sufficiency of reasoning for dismissal of non-admission of revision and scope of right to be heard in hearing objection

Geschäftsnummer IX ZR 127/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's complaint regarding the hearing of objections (Anhörungsrüge), ruling that the objection was groundless and ordering the applicant to bear the costs. The dispute concerned a procedural challenge to a prior senate decision that had rejected a complaint against the non-admission of a revision appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) in a civil case, where the applicant argued a violation of their right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law. The court held that while parties are entitled to have their arguments considered, there is no requirement for the court to explicitly address every individual point in the reasoning of the decision. The decisive legal basis was the interpretation of Article 103(1) GG in conjunction with § 544(6) sentence 2 second half-sentence ZPO and § 321a(4) sentence 5 ZPO, which permit courts to forgo detailed reasoning for non-admission decisions and allow for a short justification of the dismissal of hearing objections, as the complaint did not aim to clarify the prerequisites for admitting a revision.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; Sufficiency of reasoning for dismissal of non-admission of revision and scope of right to be heard in hearing objection: Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen ZPO-Bestimmung Begründungsdichte Auslegung des Rechts Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Grupp

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl

Schultz