No Tateinheit for separate drug transactions lacking objective overlap of execution acts, even with subjective-motivational payment linkage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendants' appeals as unfounded, thereby upholding the Hamburg Regional Court's conviction for three separate instances of drug trafficking in a gang (§ 30a(1) BtMG) and imposing the costs of the appeal on each defendant. The dispute centered on whether the defendants' consecutive drug transactions, linked only by the subjective motivation of paying for a previous delivery to secure the next, constituted a single unit of conduct under § 52 StGB (Tateinheit) or multiple offenses under § 53 StGB (Tateinheit). The Court held that partial identity of execution actions under § 52 StGB requires an objective overlap where a single act contributes to fulfilling multiple statutory elements, which was not met here as the transactions were completed and settled through distinct, non-overlapping actions; the mere simultaneity of events or subjective-motivational connections were deemed insufficient. The decision confirmed that the General Public Prosecutor’s request for a correction of the guilty verdict does not preclude the court from dismissing the appeal in its entirety under § 349(2) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 StGB, § 52 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO; No Tateinheit for separate drug transactions lacking objective overlap of execution acts, even with subjective-motivational payment linkage: Der Senat ist durch die auf Korrektur der Schuldsprüche gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts nicht gehindert, die Revisionen der Angeklagten insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Eine vom Generalbundesanwalt beantragte bloße Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 – 5 StR 130/22; vom 21. Juni 2022 – 2 StR 151/22; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19 jeweils mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tateinheit bei Überschneidung von Betäubungsmittelhandel-Tathandlungen
[TENOR]
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II.3, 5 und 8 der Urteilsgründe durch die Strafkammer als drei tatmehrheitlich begangene Taten (§ 53 StGB) des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) namentlich nicht wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen geboten (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1). Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Angeklagten die vorherige Lieferung bezahlten, um die nächste zu erhalten, nachdem der Lieferant die neue Lieferung davon abhängig gemacht hatte. Eine Teilidentität der Ausführungshandlungen wird durch einen solchen allein subjektiv-motivatorischen Zusammenhang ebenso wenig begründet wie durch die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in objektiver Hinsicht derart überschneiden, dass zumindest ein Teil der einheitlichen Handlung zur Erfüllung des einen wie des anderen Tatbestands beziehungsweise zur mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands gleichermaßen beiträgt (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 52 Rn. 21; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 482 f. jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 1 StR 641/19: Abschluss einer einheitlichen Stundungs- und Ermäßigungsvereinbarung für zwei Betäubungsmittelgeschäfte sowie eines dritten Geschäfts mit der Maßgabe, dass der daraus erzielte Gewinn zur Tilgung der Schulden aus den beiden vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften verwendet wird; vom 23. November 2021 – 4 StR 344/21: einheitliches Eintreiben der Restkaufpreise aus zwei Betäubungsmittelgeschäften). So liegt der Fall hier aber – auch eingedenk des weiten, die dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgenden Zahlungsvorgänge umfassenden Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14) – nicht, denn die Betäubungsmittelgeschäfte wurden jeweils durch getrennte, einander nicht überschneidende Handlungen abgeschlossen und abgewickelt.
Der Senat ist durch die auf Korrektur der Schuldsprüche gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts nicht gehindert, die Revisionen der Angeklagten insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Eine vom Generalbundesanwalt beantragte bloße Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 – 5 StR 130/22; vom 21. Juni 2022 – 2 StR 151/22; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19 jeweils mwN).
Cirener
Gericke
RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist im Urlaub und kann nichtunterschreiben.
Cirener
Resch
von Häfen