Confiscation of criminal proceeds extinguished by waiver of secured assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's order for the confiscation of the value of criminal proceeds and remanding that specific issue for new proceedings, while upholding the four-year-and-six-month imprisonment sentence and the guilty verdict; the dispute concerned a challenge to the legal reasoning behind the confiscation of €164,240.40 derived from ten counts of trafficking narcotics in significant quantities, specifically whether the defendant's waiver of secured assets such as cash, cryptocurrency, and a vehicle properly discharged the state's claim; the decisive legal basis is that under § 73(1) and § 73c(1) StGB, a waiver of secured assets considered during sentencing extinguishes the state's claim for the value of the criminal proceeds to that extent, rather than serving merely as a basis for subsequent offsetting.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB; Confiscation of criminal proceeds extinguished by waiver of secured assets: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2022 hinsichtlich der Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung. Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 164.240,40 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass der – insgesamt rechnerisch zutreffend ermittelte – Wert der Taterträge „unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts einzuziehen“ sei, „wobei der Angeklagte auf sichergestellte Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang, namentlich auf sichergestelltes Bargeld, Krypto-Währungsbestände sowie einen PKW verzichtet und insoweit eine Verwertung derselben ermöglicht hat“.
Das Landgericht hat damit bei seiner Einziehungsentscheidung nicht erkennbar berücksichtigt, dass mit dem ‒ im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten ‒ Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld und sonstige nicht näher bezifferte sichergestellte Vermögenswerte ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).
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