Recusal motions in judicial disciplinary proceedings deemed inadmissible for duplicative grounds previously adjudicated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court of the Federal Republic of Germany (Dienstgericht des Bundes) dismissed the defendant's motions for recusal against five specific judges as inadmissible, resulting in a procedural victory for the court and leaving the disbarred officials' positions unaffected by the challenge. The dispute arose from a judicial disciplinary proceeding where the defendant, a judge, filed applications for recusal alleging bias, which the court determined were "obviously inadmissible" because the grounds had already been substantively reviewed and rejected in a prior related disciplinary review procedure (RiZ 2/16) and the defendant’s Constitutional Complaint against that prior ruling was refused acceptance by the Federal Constitutional Court. The decisive legal basis relied upon was the doctrine that recusal motions are obviously inadmissible if they merely repeat arguments previously adjudicated in a comparable proceeding, thereby reducing the decision to a purely formal check that does not require a substantive examination of the case merits or the exclusion of the challenged judges from the decision-making process.
Legislator-Regeste
KI-generiertRecusal motions in judicial disciplinary proceedings deemed inadmissible for duplicative grounds previously adjudicated: So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe in dem von der Beklagten zum Aktenzeichen RiZ 2/16 angestrengten Prüfungsverfahren beschieden; im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt nichts anderes.
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KI-generiertVolltext
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind offensichtlich unzulässig.
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (BVerfGE 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3). Das ist auch der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt worden sind, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 3 mit BVerfGE 154, 312, 316 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO Rn. 4).
So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe in dem von der Beklagten zum Aktenzeichen RiZ 2/16 angestrengten Prüfungsverfahren beschieden; im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt nichts anderes.
Soweit die Beklagte ihre Ablehnungsgesuche auf schriftsätzliches Vorbringen unter dem 9. März 2021 und dem 21. Mai 2021 in dem vor dem Senat zum Aktenzeichen RiZ 2/16 geführten Prüfungsverfahren stützt, hat der Senat darüber vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Beschlüssen vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris) und vom 16. Juni 2021 (RiZ 2/16, juris) erkannt. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 (2 BvR 1335/21, nV) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das weitere die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht rechtfertigende Vorbringen der Beklagten insbesondere zu einer "institutionellen und individuellen Voreingenommenheit" der Mitglieder des Senats, zu den Umständen einer Übersendung der Senatsakten im Prüfungsverfahren zwecks Gewährung von Akteneinsicht an das Amtsgericht München und zu den von der Beklagten gegen die nichtständigen Beisitzer vorgetragenen Umstände hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Februar 2022 (RiZ 2/16, nV) und vom 24. März 2022 (RiZ 2/16, juris) behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Pamp
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Menges
Hübner
Prof. Dr. Nöcker