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I ZB 22/22 ECLI:DE:BGH:2022:191022BIZB22.22.0 KI-generiert

Liability for appeal fees following dismissal of unrepresented legal recourse as inadmissible

Geschäftsnummer I ZB 22/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's objection against the court fee assessment of €132, upholding the costs imposed by the BGH's prior dismissal of his appeal. The dispute concerned a cost objection filed after the BGH had dismissed the defendant's legal recourse (treated as an appeal) against lower court decisions in a commercial or civil matter, specifically citing that the dismissal was justified because the previous dismissal of the defendant's counsel was unappealable and the appeal was not filed by a lawyer admitted to the BGH. The court ruled that the defendant remained liable for the costs as the losing party under § 29 No. 1 GKG, and that the specific fee for dismissing the appeal was correctly calculated under No. 1826 of the Cost Schedule attached to the Court Costs Act (GKG), while noting that the objection procedure itself is free of court fees and grants no compensation.

Legislator-Regeste

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§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 66 GKG; Liability for appeal fees following dismissal of unrepresented legal recourse as inadmissible: Die statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet, weil der Kostenansatz vom 22. Juni 2022 zutrifft.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenfestsetzung privatrechtliche Haftung Handelsstreitigkeit Geltendmachung von Betreibungskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Dezember 2021 ausgesprochene Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs.
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl.
§ 29 Nr. 1 GKG
Der Beklagte ist jedenfalls Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, weil ihm durch den Senatsbeschluss vom 1.
§ 66 GKG
Juli 2022], § 66 GKG Rn.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 258/21
April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn.
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Volltext

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022129119 - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021, des Landgerichts Mannheim - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2022 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 7. März 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die vom Amtsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2021 ausgesprochene Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit Kostenrechnung vom 22. Juni 2022 zum Kassenzeichen 780022129119 erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner wiederum durch seine Prozessbevollmächtigten erhobenen Eingabe vom 8. August 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet, weil der Kostenansatz vom 22. Juni 2022 zutrifft.

1. Der Beklagte ist jedenfalls Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, weil ihm durch den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Die Frage, ob er zu Recht als Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens geführt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BeckOK.Kostenrecht/Laube, 38. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 66 GKG Rn. 86 mwN). Unabhängig davon ist dies unzweifelhaft der Fall, weil die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen sich gegen ihn richten.

2. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die vom Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Odörfer