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6 StR 361/22 ECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR361.22.0 KI-generiert

Aggregate sentencing: Mandatory reduction due to fully served substitute custody from prior monetary fine

Geschäftsnummer 6 StR 361/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's revision, modifying the Landgericht Potsdam's sentence by reducing the aggregate prison term from six years to five years and eight months, while dismissing the remainder of the appeal. The case concerned a sentencing dispute where the defendant had committed numerous offenses in 2018 and was previously subjected to a fully executed four-month substitute custody for a monetary fine imposed in February 2019; the defendant challenged the trial court's failure to account for this time served when calculating the final aggregate sentence. Relying on established case law regarding "hardship mitigation" (Härteausgleich) to prevent disproportionate sentencing, the BGH applied § 354(1) StPO to correct the sentencing error ex officio, determining that the prior custodial enforcement of the fine required a corresponding reduction in the new aggregate prison term, thereby altering the final operative outcome in favor of the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aggregate sentencing: Mandatory reduction due to fully served substitute custody from prior monetary fine: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher im Jahr 2018 begangener Taten unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Ersatzfreiheitsstrafe Herabsetzung der Busse Vollzug von Freiheitsstrafen Vollstreckungsentscheid schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. April 2022 dahin geändert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher im Jahr 2018 begangener Taten unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass das Amtsgericht Potsdam den Angeklagten am 20. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte, die unter anderem im Wege einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde. Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 [dort nicht abgedruckt]; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 [dort nicht abgedruckt]; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens und jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 1 StR 43/22).

Sander

Tiemann

Wenske

von Schmettau

Arnoldi