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6 StR 213/22 ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.1 KI-generiert

Legality of vehicle confiscation as drug proceeds and omission of daily fine rate in combined sentencing.

Geschäftsnummer 6 StR 213/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's conviction for gang drug trafficking only insofar as it upheld the confiscation of a car and the daily fine rate, while affirming the two-year suspended prison sentence and the remainder of the judgment; the car confiscation was remanded for renewed proceedings, and the daily fine rate was corrected to the statutory minimum of one euro. The dispute centered on the legality of seizing a vehicle purchased for 47,000 euros, which the lower court attributed to drug trafficking proceeds, and the lower court's failure to explicitly set the daily fine amount. The decisive legal basis was § 73 (1) No. 1 StGB regarding the confiscation of property, where the appellate court found the first instance had failed to establish a sufficient nexus between the vehicle's purchase price and the defendant's actual drug proceeds, as estimated revenues from the 3.8 kg cannabis harvest were insufficient to justify the 47,000 euro expenditure without specific findings on price or revenue distribution, and § 354 (1) StPO and § 40 (2) Sentence 3 StGB for correcting the unspecified daily fine to the minimum statutory amount.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 73 StGB, § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB; Legality of vehicle confiscation as drug proceeds and omission of daily fine rate in combined sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafzumessung wegen Drogenhandels Ertrag bedingter Strafvollzug Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 468/21
November 2021 – 6 StR 468/21 mwN).
3 StR 503/08
Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Pkw Audi RS 3 eingezogen worden ist,

b) im Fall II.8 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die revisionsrechtliche Nachprüfung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; der Strafausspruch bedarf der Ergänzung.

Die Strafkammer hat es im Fall II.8 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

2. Die auf § 73 StGB gestützte Entscheidung über die Einziehung des Pkw Audi RS 3 hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat die Einziehung des von dem Angeklagten am 8. Juni 2020 zu einem Kaufpreis von 47.000 Euro erworbenen Fahrzeugs angeordnet. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte in der Zeit von 2018 bis April 2020 lediglich Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe und mangels anderweitiger Einkünfte das Fahrzeug nur mit Erlösen aus „dem Betäubungsmittelgeschäft“ in bar habe entrichten können.

b) Bei der Einziehung des Fahrzeugs (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB) hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte die Barmittel lediglich aus dem Verkauf der ab März 2020 angebauten Pflanzen (Fall II.1) erlangt haben konnte. Denn an weiteren Taten mit Veräußerung des angebauten Marihuanas war der Angeklagte nicht beteiligt. Nach den Feststellungen erbrachte der Anbau, der sich zudem bis Anfang Juli 2020 erstreckte, nur eine rauchbare Menge von insgesamt 3.825 Gramm. Da hiervon 951 Gramm sichergestellt wurden, konnte lediglich eine Menge von 2.874 Gramm gewinnbringend verkauft worden sein. Ungeachtet des Umstands, dass der Erlös dem Angeklagten nicht allein zugestanden haben dürfte, sondern eine – allerdings nicht festgestellte – Aufteilung unter den drei Tatbeteiligten nahelag, wäre ein Erlös in Höhe von 47.000 Euro nur mit einem Grammpreis von 16,35 Euro möglich gewesen, ein mit Blick auf den durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 Prozent außergewöhnlicher Marktwert. Zur Höhe des möglichen Verkaufserlöses fehlt es indessen ebenfalls an Feststellungen.

3. Über die Einziehung des Fahrzeugs muss daher erneut verhandelt und entschieden werden.

Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi