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6 StR 213/22 ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.0 KI-generiert

Mandatory determination of daily fine rate when aggregating fines into a total custodial sentence

Geschäftsnummer 6 StR 213/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6. Strafsenat rejected the revisions filed by the defendants against a conviction by the Landgericht Dessau-Roßlau, which remained otherwise in force, while ordering a correction to the judgment to fix the daily rate for two unspecified fines at the statutory minimum of one euro. The appeal challenged the procedural omission of the sentencing court, which failed to determine the daily rate amount despite imposing fines that were to be aggregated with custodial sentences into a total prison term. Relying on established case law and Section 40(2) sentence 3 of the German Criminal Code, the court held that the daily rate must be explicitly fixed even in cases involving aggregate sentencing to prevent disadvantage to the defendants, and therefore set the rate at the minimum threshold.

Legislator-Regeste

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§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; Mandatory determination of daily fine rate when aggregating fines into a total custodial sentence: Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Freiheitsstrafe Begriff der Entscheidung prozessleitende Verfügungen Berechnungsweise der Geldbuße Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 468/21
November 2021 – 6 StR 468/21 mwN).
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Volltext

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend

a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und

b) den Angeklagten K. im Fall II.7 der Urteilsgründe

auf einen Euro festgesetzt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi