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5 StR 165/22 ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR165.22.0 KI-generiert

Narcotics trafficking conviction: vacatur of extended confiscation of criminal proceeds under § 421 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 165/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the Landgericht Hamburg's judgment by vacating the order for extended confiscation of 2,050 euros from the value of criminal proceeds, while rejecting the remainder of the defendant's appeal and imposing the full costs of the legal remedy on him. The case involved a conviction for five counts of unlawful trafficking in narcotics in non-negligible quantities, including one count in concurrence with aiding and abetting, resulting in a total prison sentence of three years and seven months and standard confiscation of 66,000 euros; the defendant challenged the procedural and substantive aspects of the verdict and the additional extended confiscation order. The court determined that the original sentence and standard confiscation were legally sound, but exercised its discretion under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO to waive the extended confiscation, a decision deemed not unjust under § 473 Abs. 1 and 4 StPO given the minor success of the unrestricted appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Narcotics trafficking conviction: vacatur of extended confiscation of criminal proceeds under § 421 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 66.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.050 Euro angeordnet. Der Senat hat von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung Rechtliche Aspekte Ertrag E-Justice Gehilfenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2021 wird von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.050 Euro abgesehen; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 66.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.050 Euro angeordnet. Der Senat hat von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 – 3 StR 130/22).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner