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3 StR 185/22 ECLI:DE:BGH:2022:051022B3STR185.22.0 KI-generiert

Contradictory reasoning on conditional intent to kill versus intent to cause bodily injury in knife assault

Geschäftsnummer 3 StR 185/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (3rd Senate) granted the defendant’s appeal, quashing the trial court’s judgment and remanding the case for new proceedings, thereby prevailing over the state’s attempt to uphold a conviction. The dispute concerned a challenge to a juvenile sentence for attempted involuntary manslaughter and dangerous bodily injury, arising from an incident where the intoxicated defendant stabbed a victim in the chest with a knife after verbally threatening to give him "a stab." The court ruled that the conviction failed due to a contradictory and insufficient assessment of the defendant’s subjective intent; specifically, the trial court erroneously rejected the defendant’s claim that he did not consciously consider the possibility of death while simultaneously relying on that same lack of contemplation to affirm that he did not trust in a fortunate outcome, thereby violating the strict requirements for distinguishing conditional intent to kill from intent to cause bodily harm. Because the legal error regarding the primary charge invalidated the concurrent finding of dangerous bodily injury, the judgment was fully reversed based on the doctrine that errors in assessing the main offense preclude the survival of lesser included offenses.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Contradictory reasoning on conditional intent to kill versus intent to cause bodily injury in knife assault: Der Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach sich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 353 Rn. 7a mwN). Die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen haben gemäß § 353 Abs. 2 StPO gleichfalls keinen Bestand, weil sie durch die zur Aufhebung führende Gesetzesverletzung betroffen werden.

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Tötung Notwehr versuchte schwere Körperverletzung Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Fehlerhafte Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Ausführungen des Tatgerichts; Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung seiner Verurteilung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verließ der alkoholisierte und unter der Wirkung von Cannabis stehende Angeklagte eine private Feier. Ein weiterer Gast folgte ihm. Es kam zu einem Streit, bei dem der Angeklagte äußerte, dem anderen "einen Stich" zu geben. Anschließend holte er ein Messer hervor, klappte es auf und stach damit auf den Oberkörper seines Gegenübers ein, dessen Tod er billigend in Kauf nahm. Das Messer verursachte am Brustkorb eine oberflächliche Wunde. Der Angeklagte verließ fluchtartig den Tatort, ging dabei davon aus, alles für die Tötung Erforderliche getan zu haben, und machte sich keine weiteren Gedanken über den Gesundheitszustand des Geschädigten.

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben, weil es an einer widerspruchsfreien Begründung der subjektiven Tatseite des versuchten Totschlags fehlt.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - 3 StR 74/21, NStZ-RR 2022, 145, 146 mwN). Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (s. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369, 370).

b) Ein nach diesen Maßstäben zur Urteilsaufhebung führender Widerspruch ist in Bezug auf die Begründung des Tötungsvorsatzes gegeben. So ist die Strafkammer einerseits zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei sich der Gefährlichkeit des Messereinsatzes bewusst gewesen und er habe sich mit dem Tod des Geschädigten abgefunden, da er den Einsatz zunächst angedroht, dann aber unmittelbar zugestochen habe. Der abweichenden Einlassung, "nicht eine Sekunde darüber nachgedacht" zu haben, den Geschädigten töten zu können, ist das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht gefolgt. Andererseits hat es die Möglichkeit, der Angeklagte hätte auf einen glücklichen Ausgang vertrauen können, als "bereits durch seine Einlassung widerlegt" angesehen, nach der er "nicht eine Sekunde darüber nachgedacht habe, dass er den Geschädigten" töten könne. Wer sich keine Gedanken über sein als objektiv gefährlich erkanntes Verhalten mache, vertraue nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang. Damit hat das Landgericht gerade die Einlassung, die es zuvor als unzutreffend gewertet hat, später zur Begründung des subjektiven Tatbestandes herangezogen. Dieser Widerspruch wird in den Urteilsgründen, auch nach ihrem Gesamtzusammenhang, nicht aufgelöst.

3. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach sich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 353 Rn. 7a mwN). Die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen haben gemäß § 353 Abs. 2 StPO gleichfalls keinen Bestand, weil sie durch die zur Aufhebung führende Gesetzesverletzung betroffen werden.

Schäfer

RiBGH Prof. Dr. Paul isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.

Anstötz

Schäfer

Ri‘in BGH Dr. Erbguth ist urlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.

Voigt

Schäfer