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XIII ZB 40/22 ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIIIZB40.22.0 KI-generiert

Professional fee calculation in provisional detention proceedings and violation of the right to a lawful judge by a single judge’s self-determination on legal appeal admission

Geschäftsnummer XIII ZB 40/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the Osnabrück Regional Court's decision and remanded the case for further review, ruling in favor of the affected party. The dispute concerned the calculation of necessary expenses for legal representation in an objection proceeding against a provisional detention order, specifically challenging the application of the middle fee rate under fee regulation VV 6300 by the lower courts. The decisive legal basis was the constitutional mandate of the lawful judge under Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law, in conjunction with § 568 sentence 2 No. 2 ZPO (applied via § 85 FamFG), which requires that when a single judge admits a legal appeal, they must transfer the case to the collegiate panel rather than deciding on the admission themselves; this procedural violation rendered the prior decision void.

Legislator-Regeste

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§ 85 FamFG, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 568 Satz 2 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Professional fee calculation in provisional detention proceedings and violation of the right to a lawful judge by a single judge’s self-determination on legal appeal admission: The dispute concerned the calculation of necessary expenses for legal representation in an objection proceeding against a provisional detention order, specifically challenging the application of the middle fee rate under fee regulation VV 6300 by the lower courts. The decisive legal basis was the constitutional mandate of the lawful judge under Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law, in conjunction with § 568 sentence 2 No. 2 ZPO (applied via § 85 FamFG), which requires that when a single judge admits a legal appeal, they must transfer the case to the collegiate panel rather than deciding on the admission themselves; this procedural violation rendered the prior decision void.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Gebührenfestsetzung Rechtmässigkeit der Haft vorläufige Aufnahme Berufskosten gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Constitutional basis for the violation of the right to a lawful judge, serving as the main ground for reversing the lower court's decision.

§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO

Procedural rule mandating that a single judge must transfer the case to the collegiate panel when admitting the legal appeal, which was violated in the prior instance.

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht Meppen hatte gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Ausreisegewahrsam angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen stellte das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 29. November 2021 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat, und erlegte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der beteiligten Behörde auf. Der Betroffene beantragte für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren insgesamt einen Erstattungsbetrag von brutto 450,42 €.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die von der beteiligten Behörde zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 384,37 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr nach VV 6300 mit der Mittelgebühr in Höhe von 280,50 € angesetzt. Nachdem der Rechtspfleger mit Beschluss vom 24. Februar 2022 der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, sind die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2022 hat das Landgericht durch den Einzelrichter die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18, juris Rn. 7 mwN).

2. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten hat.

a) Der Einzelrichter hat Verfahren, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, gemäß § 568 Satz 2 ZPO - hier in Verbindung mit § 85 FamFG - dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde, darf er über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 [juris Rn. 6 f.]; vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18, juris Rn. 8; vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 4 f; vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21, juris Rn 8 f., jew. mwN).

b) Dem hat der Einzelrichter im Streitfall nicht Rechnung getragen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen.

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

III. Bei der erneuten Bearbeitung der Sache wird der Einzelrichter angesichts der Beschwer des Betroffenen von unter 200,00 € zunächst die Statthaftigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und den Vortrag der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen haben.

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