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2 StR 129/22 ECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR129.22.0 KI-generiert

Implied public interest in prosecution via indictment and procedural economy limiting appeal to principal offense

Geschäftsnummer 2 StR 129/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's appeal in part, restricting the proceedings to the charges of rape in concurrence with bodily injury, and modified the conviction accordingly while rejecting the remainder of the appeal; consequently, the underlying sentence of two years and ten months was upheld as sufficient without the removed count of insult. The case involved a criminal appeal where the defendant contested a district court judgment for rape, bodily injury, and insult, with the appellate court addressing the validity of a prior private complaint and the impact of the partial success on costs. The decisive legal issues included the determination that the public prosecutor’s indictment for a public-prosecution offense (§ 223 StGB) implied the requisite public interest for prosecution under § 230 StGB, rendering the validity of a separate private complaint for insult moot, and the application of § 154a StPO to limit the appeal to the main offense based on procedural economy and sentencing proportionality.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 223 Abs. 1 StGB, § 230 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Implied public interest in prosecution via indictment and procedural economy limiting appeal to principal offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfahrensökonomie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafverfolgung Vergewaltigung Strafmassangemessenheit Auferlegung der Verfahrenskosten E-Justice Beleidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verfahrensbeschränkung im Revisionsverfahren; Kundgabe des besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung durch die Anklageerhebung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfahrensökonomie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 StR 614/19, juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 24. Mai 2020 nicht ankommt.

2. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Beleidigung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 StR 382/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 7) auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Krehl

Zeng

Meyberg

Grube