Criminal appeal procedural objections must comply with § 344(2) StPO by linking specific procedural defects to relevant records, not retelling the trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Referee (BGH) dismissed the appeals of the defendants as unfounded, ruling that no legal errors prejudicial to the defendants were found, and ordered each appellant to bear the costs of their respective legal remedy; the decision also noted that specific procedural complaints raised by one defendant were inadmissible due to non-compliance with formal requirements, although substantive review would have failed regardless. The dispute concerned a criminal prosecution where the defense challenged the trial court's judgment on grounds of alleged violations of multiple procedural norms and human rights standards, including specific objections to the handling of motions, decisions, and protocols during the main hearing. The decisive legal basis involved the strict formal requirements for raising procedural objections under § 344 Abs. 2 Satz 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandate that objections must be framed with concrete reference to specific procedural facts relevant to each individual complaint, rather than presenting a general, undifferentiated retelling of the trial proceedings exceeding 300 pages, as the appellate court is not tasked with identifying relevant facts from extensive unstructured records.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Abs. 1 EMRK, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Criminal appeal procedural objections must comply with § 344(2) StPO by linking specific procedural defects to relevant records, not retelling the trial: Der vom Landgericht zunächst nicht weitergeleitete Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten Gö. vom 25. Mai 2022 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.
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KI-generiertVolltext
Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten G. unter der Überschrift „Verletzung von §§ 24, 74, 147, 230, 337, 338 Nr. 3, 5 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben sind. Unter der genannten Überschrift wird zunächst ohne jegliche Differenzierung nach der Stoßrichtung der einzelnen Beanstandungen über mehr als 300 Seiten ein Verfahrenssachverhalt geschildert, der sich über mehrere Monate in der Hauptverhandlung zugetragen habe; dabei wird eine Vielzahl von Anträgen, Stellungnahmen, Beschlüssen und weiteren Unterlagen zitiert. Ab Seite 328 der Revisionsbegründung wird sodann in jeweils kurzen rechtlichen Begründungen zu einzelnen Beanstandungen ohne konkrete Bezugnahme auf Blattzahlen lediglich auf einige der wiedergegebenen Beschlüsse, Protokollstellen oder Gutachten Bezug genommen. Damit genügt das Rügevorbringen nicht den Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag zu stellen sind. Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98). Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.
Der vom Landgericht zunächst nicht weitergeleitete Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten Gö. vom 25. Mai 2022 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
Werner