Admissibility of legal appeal despite statutory exclusion under § 542(2) ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's complaint regarding a violation of his right to be heard, upholding the panel's earlier decision that dismissed his appeal on the merits. The dispute concerned the admissibility of a legal appeal (Rechtsbeschwerde) against a lower court decision, with the plaintiff arguing that the trial court had improperly refused to admit the appeal by exercising a discretion not granted under the statute. The court held that, under § 542(2) of the German Code of Civil Procedure, the admission of a legal appeal to the third instance is legally excluded in the applicable procedural context, meaning that even an explicit admission by the appellate court would not permit such a review; consequently, the plaintiff's argument regarding the historical development of the statute did not alter this mandatory legal exclusion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 542 Abs. 2 ZPO; Admissibility of legal appeal despite statutory exclusion under § 542(2) ZPO: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.
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KI-generiertVolltext
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.
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