Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI ZA 19/22 ECLI:DE:BGH:2022:191022BVIZA19.22.0 KI-generiert

Admissibility of legal appeal despite statutory exclusion under § 542(2) ZPO

Geschäftsnummer VI ZA 19/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's complaint regarding a violation of his right to be heard, upholding the panel's earlier decision that dismissed his appeal on the merits. The dispute concerned the admissibility of a legal appeal (Rechtsbeschwerde) against a lower court decision, with the plaintiff arguing that the trial court had improperly refused to admit the appeal by exercising a discretion not granted under the statute. The court held that, under § 542(2) of the German Code of Civil Procedure, the admission of a legal appeal to the third instance is legally excluded in the applicable procedural context, meaning that even an explicit admission by the appellate court would not permit such a review; consequently, the plaintiff's argument regarding the historical development of the statute did not alter this mandatory legal exclusion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 542 Abs. 2 ZPO; Admissibility of legal appeal despite statutory exclusion under § 542(2) ZPO: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzlicher Anspruch Anspruch auf rechtliches Gehör Fall des Ausschlusses Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen zur Entstehungsgeschichte des § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat berücksichtigt, er hat lediglich die Ansicht des Antragstellers, dass die Rechtsbeschwerde deshalb zulässig sei, nicht geteilt. Darauf, ob das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wovon es ausweislich seines Beschlusses vom 13. September 2022 auszugehen scheint, kommt es nicht an, weil, wie vom Kammergericht in dem genannten Beschluss und vom Senat im Beschluss vom 15. September 2022 bereits ausgeführt, eine Zulassung die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht zu ermöglichen vermag.

Seiters

Offenloch

Oehler

Müller

Böhm