Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KZB 57/21 ECLI:DE:BGH:2022:111022BKZB57.21.0 KI-generiert

Cartel damages litigation: Validity of interlocutory judgment on intervention despite defective pronouncement protocol

Geschäftsnummer KZB 57/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the legal complaint as inadmissible at the complainant's expense, upholding the lower courts' decisions. The dispute concerned a district court's interlocutory judgment rejecting the complaint of a third party's intervention in a class action lawsuit by a county against a defendant for damages resulting from a European Commission finding of a cartel violation regarding truck purchases between 1997 and 2011. The complainant argued that the interlocutory judgment was a "sham judgment" (Scheinurteil) void of effect because the original hearing protocol failed to mark the specific option for the method of pronouncement. The court held that the legal complaint was not permissible because the statutory prerequisites for such a remedy against a decision on the admissibility of intervention were not met. Furthermore, the court ruled that the procedural defect did not render the judgment void; the formal service of the properly signed and reasoned judgment to the parties constituted a valid promulgation under § 310 Abs. 3 ZPO, satisfying the essential requirements of a judicial declaration despite the protocol errors.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 267 AEUV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 165 Satz 1 ZPO, § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Cartel damages litigation: Validity of interlocutory judgment on intervention despite defective pronouncement protocol: The dispute concerned a district court's interlocutory judgment rejecting the complaint of a third party's intervention in a class action lawsuit by a county against a defendant for damages resulting from a European Commission finding of a cartel violation regarding truck purchases between 1997 and 2011. The complainant argued that the interlocutory judgment was a "sham judgment" (Scheinurteil) void of effect because the original hearing protocol failed to mark the specific option for the method of pronouncement. The court held that the legal complaint was not permissible because the statutory prerequisites for such a remedy against a decision on the admissibility of intervention were not met. Furthermore, the court ruled that the procedural defect did not render the judgment void; the formal service of the properly signed and reasoned judgment to the parties constituted a valid promulgation under § 310 Abs. 3 ZPO, satisfying the essential requirements of a judicial declaration despite the protocol errors.

Schlagwörter

KI-generiert
Zwischenentscheid Schadensersatzklage Kartell Wirkungen des Urteils formeller Verfahrensmangel Gültigkeit der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHZ 14, 39
Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12.
V ZR 37/03
März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 [juris Rn.
X ZR 172/04
Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn.
BGHZ 172, 298
Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn.
XII ZB 165/11
Validity of judgment publication despite procedural defects and counsel's organizational fault in designating the competent appellate court
VIII ZR 204/16
Validity of judgment announcement despite procedural defects: minimum requirements for legal promulgation versus fundamental formal violations
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 97 Abs. 1 ZPO

Provision cited to determine the allocation of the costs of the unsuccessful legal complaint to the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lastkraftwagen in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die im Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellten Verstöße der Beklagten sowie weiterer Hersteller von Lastkraftwagen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen 1997 und 2011. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers erklärt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Nach mündlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin hat das Landgericht einen Verkündungstermin auf den 10. Mai 2021 anberaumt. In dem über diesen Verkündungstermin gefertigten und vom Vorsitzenden Richter Dr. F. unterschriebenen Protokoll ist keine der drei vorbereiteten Optionen - Verkündung des anliegenden Urteils unter Bezugnahme auf die Urteilsformel, Verkündung des anliegenden Urteils durch Verlesen der Urteilsformel und Verkündung des anliegenden Beschlusses - angekreuzt oder auf andere Weise hervorgehoben worden; die Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist auf dem Protokoll oberhalb des Kurzrubrums angebracht. Am selben Tag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die förmliche Zustellung eines von allen drei erkennenden Richtern unterschriebenen und von ihr mit einem Verkündungsvermerk versehenen Zwischenurteils, in dem die Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist, an die Prozessbevollmächtigten der Parteien veranlasst. Das Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin am 13. Mai 2021 zugestellt worden.

Das Oberlandesgericht hat die gegen das Zwischenurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. September 2021 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin - mit der Begründung, bei dem Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 handele es sich mangels wirksamer Verkündung um ein bloßes Scheinurteil - die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Zurückverweisung des Rechtsstreits über ihren Streitbeitritt an das Landgericht.

Am 1. November 2021 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. F. eine von ihm und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Verfügung mit einem "Vermerk zur Berichtigung des Verkündungsprotokolls vom 10.05.2021" erlassen. Dort heißt es, vor der Unterschrift des Vorsitzenden Richters werde der Satz "Das anliegende Urteil wird unter Bezugnahme auf die Urteilsformel verkündet" ergänzt. Diese Verfügung ist mit dem Protokollblatt vom 10. Mai 2021 verbunden.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im Gesetz bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht sie zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2. Die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtswirkungen eines Scheinurteils beseitigt werden müssten. Dabei kann dahinstehen, ob unabhängig vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ein weiteres an sich nicht statthaftes oder zulässiges Rechtsmittel eröffnet sein muss, wenn das (erste) Rechtsmittelgericht nicht erkannt hat, dass eine Scheinentscheidung vorliegt und eine Sachentscheidung getroffen hat. Denn das Zwischenurteil des Landgerichts vom 10. Mai 2021 ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aufgrund fehlender Angaben im Verkündungsprotokoll als sogenanntes Schein- oder Nichturteil einzuordnen; es ist vielmehr wirksam erlassen worden.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu diesen Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 [juris Rn. 10]; Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Beschluss vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16, NJW-RR 2018, 127 Rn. 7). Misslingt dem Richter die vorschriftsmäßige Verkündung, wird das Urteil aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt, ist ein solch elementarer Fehler aber nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NJW-RR 2012, 1359 Rn. 14).

b) Nach diesen Grundsätzen ist das Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 ordnungsgemäß "verlautbart" worden.

aa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob aufgrund der im Protokoll vom 10. Mai 2021 fehlenden Angabe zum Gegenstand und zur Form der Verkündung wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 165 Satz 1 ZPO) zunächst davon auszugehen war, dass das Zwischenurteil an diesem Tag nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Auch kann offenbleiben, ob dieser Mangel der Protokollierung durch den Berichtigungsvermerk vom 1. November 2021 geheilt worden ist. Gleiches gilt für die Frage, ob das Protokoll vom 10. Mai 2021 deshalb fehlerhaft ist, weil sich der Namenszug der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle oberhalb statt unterhalb des Protokollinhalts befindet und das Protokoll daher von dieser nicht im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben ist. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Zwischenurteil nicht am 10. Mai 2021 in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, wäre bereits aufgrund der sonstigen Umstände von seiner ordnungsgemäßen Verlautbarung auszugehen.

bb) Es steht nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des - im übrigen formfehlerfreien, insbesondere mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen und von allen drei erkennenden Richtern unterschriebenen - Zwischenurteils vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind. Das vom Vorsitzenden unterzeichnete (unvollständige) Protokoll vom 10. Mai 2021 sowie das Urteil selbst sind umgehend zur Geschäftsstelle gelangt und den Parteien förmlich zugestellt worden. Damit liegt eine ordnungsgemäße Verlautbarung vor.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar. Denn die förmliche Zustellung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Verlautbarungsformen (§ 310 Abs. 3 ZPO). Wird ein - wie hier - § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes und daher in öffentlicher Sitzung zu verkündendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 [juris Rn. 10]). Geht das Gericht irrig davon aus, eine öffentliche Verkündung sei wirksam erfolgt, und lässt es das vermeintlich verkündete Urteil sodann den Parteien förmlich zustellen, gilt nichts anderes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kirchhoff

Roloff

Picker

Rombach

Holzinger