Invalid electronic filing of criminal appeal brief under § 32d StPO and relief from default for missed justification deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted the defendant relief from default (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) and dismissed the appeal as unfounded, leaving the conviction from the Lower Regional Court of Hamburg in force while ordering the defendant to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the auxiliary plaintiff. The dispute concerned a procedural default where the defense counsel filed the appeal brief via fax and postal mail, failing to comply with the mandatory electronic filing requirement under § 32d StPO, thereby missing the deadline to justify the appeal against the criminal judgment. The decisive legal basis involved §§ 44, 45, and 46 StPO, under which the court held that a procedural act is deemed missed if the legally required form is not observed, and that relief from default is available when the filing is submitted within the statutory period after the party becomes aware of the defect, specifically noting that the knowledge of the defense counsel suffices to establish the timely filing of the relief request.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 345 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Invalid electronic filing of criminal appeal brief under § 32d StPO and relief from default for missed justification deadline: Dem Angeklagten war auf seinen Antrag gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2022 gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Er hat die am 12. Juni 2022 ablaufende Revisionsbegründungsfrist gegen das seinem Verteidiger am 10. Mai 2022 zugestellte Urteil (§ 345 StPO) versäumt. Die Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers wurde am 17. Mai 2022 per Fax und am 18. Mai 2022 im Original an das Landgericht versandt, jedoch wegen eines Kanzleiversehens nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht (§ 32d Satz 2 StPO). Eine Fristversäumung ist auch dann gegeben, wenn die Prozesshandlung zwar vorgenommen, dabei aber die erforderliche Form nicht gewahrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – 3 StR 49/22).
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig und begründet. Ein Unzulässigkeitsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antrag nicht zu entnehmen ist, wann der Angeklagte erstmals Kenntnis von dem zur Fristversäumung führenden Mangel erlangte. Zu einer formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört allerdings, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (§ 45 Abs. 1 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – der Verteidiger ein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Kanzlei geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20 mwN). Die Einhaltung der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags ist aber nach dem Akteninhalt offenkundig. Aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022 ergibt sich, dass sie sich an diesem Tag mit dem Prozessgericht in Verbindung setzte, um einen formgerechten Eingang der Revisionsbegründungsschrift zu erfragen und am 11. August 2022 die Prozessakten zur Prüfung an dieses zurücksandte. Der Verteidiger des Angeklagten erfuhr, wie von ihm anwaltlich versichert, vom Formmangel erstmals durch ein Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 15. August 2022. Eine frühere Kenntnis des Angeklagten ist danach ausgeschlossen. Mit dem rechtzeitig am 15. August 2022 beim Landgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag seines Verteidigers hat der Angeklagte zugleich die versäumte Prozesshandlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
Werner