Setting of attorney fee value for non-admission complaint based on full appellate aggrievement under § 33 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's non-admission complaint, rejecting her challenge to the appellate judgment, and subsequently issued a separate fee-determination order setting the lawyer's fee point value for the appeal proceedings at 772,587.88 EUR. The underlying dispute involved mutual claims following the termination for cause of an electrical works contract, where the plaintiff sought completion surcharges and other costs, while the defendant counterclaimed for remaining work costs and the return of a performance bond; the appellate court had partially granted both claims, ordering the defendant to pay 33,070 EUR and the plaintiff to surrender the bond. The decisive legal basis for the value determination was § 33 Abs. 1 of the Legal Services Fee Act (RVG), under which the lawyer’s subject matter value is determined by the plaintiff’s full "Beschwer" (aggrieved amount) resulting from the appellate decision, which comprised the unfulfilled main claim of 414,721.15 EUR and the counterclaim-related losses of 357,866.73 EUR, rather than the lower judicial dispute value previously set by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 9 RVG; Setting of attorney fee value for non-admission complaint based on full appellate aggrievement under § 33 RVG: Die Parteien haben gegenseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.
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KI-generiertVolltext
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf 772.587,88 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
[GRUENDE]
I. Die Parteien haben gegenseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 405.544,44 € und weiteren Beträgen in Höhe von 42.246,71 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend Zahlung restlichen Werklohns zuletzt in Höhe von 516.444,55 € nebst Zinsen sowie Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG verlangt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.070 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klägerin verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG herauszugeben.
Die Klägerin hat den Antragsteller beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sie in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 715.411,17 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin auf den vollen Umfang ihrer Beschwer durch das Berufungsurteil festzusetzen.
II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Die Klägerin erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer der Klägerin in Höhe von 772.587,88 € [Klageabweisung in Höhe von 414.721,15 €: 405.544,44 € (Fertigstellungsmehrkosten) + 42.246,71 € (weitere Beträge) abzüglich zuerkannter 33.070 €; Widerklage in Höhe von 357.866,73 €: 309.866,73 € (Widerklageabweisung als derzeit statt als endgültig unbegründet) + 48.000 € (Verurteilung zur Herausgabe der Bürgschaft)]. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Sacher