Assessment of grievance value for notional right-of-way injunction in non-admission complaint.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure dismissed the defendant's complaint for lack of leave to appeal as inadmissible, leaving the lower court's judgment in favor of the plaintiffs in force. The case involved a dispute over a right-of-way (Notwegrecht) where the plaintiffs, as co-owners of a property, sought an injunction against the defendant, who had acquired the underlying road parcel and erected barriers to block vehicular access. The court held that the defendant failed to demonstrate that the value of the grievance (Beschwer) exceeded the statutory threshold of €20,000 required for admission to the Federal Court under § 544(2) No. 1 ZPO. Specifically, the court ruled that the defendant's interest in removing the injunction is not equivalent to the plaintiffs' interest in securing access; therefore, the defendant was required to prove a specific diminution in the value of his property resulting from the inability to erect obstacles, which he failed to substantiate beyond €20,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; Assessment of grievance value for notional right-of-way injunction in non-admission complaint: The case involved a dispute over a right-of-way (Notwegrecht) where the plaintiffs, as co-owners of a property, sought an injunction against the defendant, who had acquired the underlying road parcel and erected barriers to block vehicular access. The court held that the defendant failed to demonstrate that the value of the grievance (Beschwer) exceeded the statutory threshold of €20,000 required for admission to the Federal Court under § 544(2) No. 1 ZPO. Specifically, the court ruled that the defendant's interest in removing the injunction is not equivalent to the plaintiffs' interest in securing access; therefore, the defendant was required to prove a specific diminution in the value of his property resulting from the inability to erect obstacles, which he failed to substantiate beyond €20,000.
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KI-generiertProvision cited in the dispositive for the allocation of costs to the losing party.
Provision cited in the dispositive as the basis for determining the subject matter value of the proceedings.
Volltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
[GRUENDE]
I. Die Kläger sind Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist über das Flurstück 34/61 (im Folgenden Weg E) erreichbar, das bereits seit dem Jahr 1969 durch die jeweiligen Bewohner des Grundstücks als Zufahrtsweg genutzt wird. Im Jahr 2014 erfuhren die Kläger, dass der Weg E neben weiteren parallelen Verbindungswegen herrenlos geworden ist. 2017 wurde ein Eigentümer der vormals herrenlosen Flurstücke in das Grundbuch eingetragen. Von diesem erwarben der Beklagte und seine Ehefrau im Jahr 2018 insgesamt drei Wegflächen zu Miteigentum, darunter auch den Weg E. Im Januar 2019 untersagte der Beklagte den Anliegern jegliche Nutzung der erworbenen Wegflächen ohne schriftliche Zustimmung. Später errichtete er Verbotsschilder und versperrte die Einmündungen des Wegs E in die öffentlichen Straßen.
Die Kläger verlangen, gestützt auf ein Notwegrecht, von dem Beklagten, es zu unterlassen, auf dem Weg E Hindernisse zu errichten oder abzustellen, welche die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit Kraftfahrzeugen unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er nach Zulassung der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen möchte. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Unterlassung der Errichtung von Hindernissen erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Interesse an der Beseitigung der Unterlassungspflicht nicht gleich hoch zu bewerten wie das mit 80.000 € bewertete Interesse der Kläger an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das ungehinderte Befahren für ihr Grundstück hat. Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6).
b) Zu der maßgebenden Wertminderung seiner Grundstücke bei einer Aufrechterhaltung der Verurteilung trägt der Beklagte nichts vor. Er beruft sich lediglich darauf, dass die Kläger vorgetragen hätten, dass er 80.000 € aus dem Verkauf der erworbenen Flurstücke zu erzielen beabsichtige. Damit legt er keine Wertminderung dar, die seine Grundstücke erleiden, wenn er keine Hindernisse errichten darf. Er trägt auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung der Wertminderung auf mehr als 20.000 € ermöglichen; schon der Wert der Grundstücke ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, BeckRS 2015, 6133 Rn. 12), die der Senat auf allenfalls 1.000 € schätzt.
Brückner
Haberkamp
Hamdorf
Malik
Laube