Fraud sentencing error: annulment of duplicate custodial sentence for single count despite unchanged aggregate sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded regarding the verdict of guilt but partially succeeded on the sentencing, ordering the annulment of an erroneously imposed eight-month custodial sentence for a specific act while affirming the remaining aggregate two-year prison sentence and forfeiture decision. The dispute arose from a criminal trial for 82 counts of fraud, where the Landgericht Hildesheim had sentenced the defendant and applied a forfeiture of profits, and the defendant challenged the judgment via a general factual complaint. The decisive legal basis was § 349 Abs. 2 and 4 StPO, which allowed for the partial success of the appeal due to a clerical error where the lower court inadvertently assigned two custodial sentences for a single case with a 300 Euro loss; the appellate court held that this error did not affect the final aggregate sentence, rendering the higher of the two conflicting sentences void.
Legislator-Regeste
KI-generiertFraud sentencing error: annulment of duplicate custodial sentence for single count despite unchanged aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nur einen geringfügigen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. April 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die für die Tat 20 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nur einen geringfügigen Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Ausgehend von den jeweils verursachten Schadenshöhen hat das Tatgericht bei der Bestimmung der Strafen Fallgruppen gebildet. So hat es für Schäden von mehr als 200 Euro bis zu 300 Euro Freiheitsstrafen von sieben Monaten und für Schäden von mehr als 300 Euro bis zu 400 Euro von acht Monaten als angemessen erachtet. Indes hat es dabei für die Tat 20, bei der ein Schaden von 300 Euro verursacht worden war, versehentlich zwei Strafen festgesetzt, nämlich einmal von sieben Monaten und einmal von acht Monaten Freiheitsstrafe. Die letztgenannte Strafe entfällt. Angesichts der Vielzahl der Freiheitsstrafen ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Sander
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